Staat und Gesellschaft.
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nisse im Staat. Die staatliche Organisation bedeutet einerseits in der
Tat ein Rechtsverhältnis sowohl auf dem wirtschaftlichen wie
dem innerpolitischen Gebiet. In der modernen bürgerlichen Gesellschaft
ist dieses Verhältnis, wie schon früher betont, besonders stark ent-
wickelt!): man denke an die Arbeitsteilung, den Verkehr, Handel und
Kredit, die Berufs- und Erwerbstätigkeit als Verhältnisse, in die heute
jedermann auf Schritt und Tritt verflochten ist, einerseits und an die
abstrakt rechtliche Regelung aller öffentlichen Angelegenheiten ander-
seits. Man kann dieses Verhältnis als das Hauptverhältnis betrachten,
wenn man dabei mehr an die Breite seiner Ausdehnung als an die Tiefe
seiner Wurzeln denkt; denn‘ die tiefsten politischen Erlebnisse der
Gruppenangehörigen, d. h. diejenigen, die sich in den tiefsten Schichten
ihres Seelenlebens abspielen, gehören vorwiegend nicht diesem Bereich,
sondern demjenigen des Gemeinschaftslebens an. Zweitens ist der Staat
ein Machtverhältnis. Ganz offenbar ist er das in den Beziehun-
zen der verschiedenen Staaten zueinander. Hier wird sogar der geregelte
Machtgebrauch vielfach durch die einfache Gewalt ersegt. Aber freilich
entspricht eine Antwort, die aus diesem Gebiet schöpft, nicht dem eigent-
lichen Sinn unserer Fragestellung; denn diese bezieht sich auf das Ver-
hältnis, das innerhalb des Staates, also zwischen seinen Angehörigen, be-
steht. Hier tritt uns jedoch ebenfalls das Machtverhältnis in Staat und
Gesellschaft vor allem in Gestalt des Klassenverhältnisses entgegen.
Soweit sich dabei die benachteiligten Teilgruppen der bestehenden Macht-
ordnung nicht willig fügen, sondern sie zu verschieben suchen, wird das
Machtverhältnis durch das Kampfverhältnis ersegt, das in der
modernen Zeit eine große Ausdehnung angenommen hat. Dieser Kampf
innerhalb des Staates unterscheidet sich dabei von dem Kampf zwischen
den verschiedenen Staaten durch die Anerkennung der Rechtsordnung.
Freilich beruht diese Rechtsordnung selbst, wie schon früher ($ 24,;)
betont, soweit Klassenverhältnis, d. h. Ungleichheit der Macht zwischen
den einzelnen Teilgruppen besteht, auf einer bestimmten Machtvertei-
lung. Verschiebungen der Machtverhältnisse müssen daher auf die Dauer
auch Verschiebungen der Rechtsverhältnisse zur Folge haben. Doch voll-
ziehen sich diese im inneren politischen Leben überwiegend im Rahmen
der Rechtsordnung selbst, also ohne Gewalt. Der Rechtsbruch bildet
bier eine Ausnahme und ist in größerer Ausdehnung auf die Revolution
beschränkt. Viertens hat endlich auch das Gemeinschaftsver-
hältnis seinen Anteil am staatlichen Zusammenleben. Die Gemein-
schaftsgesinnung bildet die Grundhaltung in der Berufstätigkeit des Be-
l) Vgl. Wilhelm Metzger, Gesellschaft, Recht und Staat in der Ethik des
Jeutschen Idealismus. Heidelberg 1917. S. 35 fe.