thumbs: Gesellschaftslehre

Staat und Gesellschaft. 
475 
nisse im Staat. Die staatliche Organisation bedeutet einerseits in der 
Tat ein Rechtsverhältnis sowohl auf dem wirtschaftlichen wie 
dem innerpolitischen Gebiet. In der modernen bürgerlichen Gesellschaft 
ist dieses Verhältnis, wie schon früher betont, besonders stark ent- 
wickelt!): man denke an die Arbeitsteilung, den Verkehr, Handel und 
Kredit, die Berufs- und Erwerbstätigkeit als Verhältnisse, in die heute 
jedermann auf Schritt und Tritt verflochten ist, einerseits und an die 
abstrakt rechtliche Regelung aller öffentlichen Angelegenheiten ander- 
seits. Man kann dieses Verhältnis als das Hauptverhältnis betrachten, 
wenn man dabei mehr an die Breite seiner Ausdehnung als an die Tiefe 
seiner Wurzeln denkt; denn‘ die tiefsten politischen Erlebnisse der 
Gruppenangehörigen, d. h. diejenigen, die sich in den tiefsten Schichten 
ihres Seelenlebens abspielen, gehören vorwiegend nicht diesem Bereich, 
sondern demjenigen des Gemeinschaftslebens an. Zweitens ist der Staat 
ein Machtverhältnis. Ganz offenbar ist er das in den Beziehun- 
zen der verschiedenen Staaten zueinander. Hier wird sogar der geregelte 
Machtgebrauch vielfach durch die einfache Gewalt ersegt. Aber freilich 
entspricht eine Antwort, die aus diesem Gebiet schöpft, nicht dem eigent- 
lichen Sinn unserer Fragestellung; denn diese bezieht sich auf das Ver- 
hältnis, das innerhalb des Staates, also zwischen seinen Angehörigen, be- 
steht. Hier tritt uns jedoch ebenfalls das Machtverhältnis in Staat und 
Gesellschaft vor allem in Gestalt des Klassenverhältnisses entgegen. 
Soweit sich dabei die benachteiligten Teilgruppen der bestehenden Macht- 
ordnung nicht willig fügen, sondern sie zu verschieben suchen, wird das 
Machtverhältnis durch das Kampfverhältnis ersegt, das in der 
modernen Zeit eine große Ausdehnung angenommen hat. Dieser Kampf 
innerhalb des Staates unterscheidet sich dabei von dem Kampf zwischen 
den verschiedenen Staaten durch die Anerkennung der Rechtsordnung. 
Freilich beruht diese Rechtsordnung selbst, wie schon früher ($ 24,;) 
betont, soweit Klassenverhältnis, d. h. Ungleichheit der Macht zwischen 
den einzelnen Teilgruppen besteht, auf einer bestimmten Machtvertei- 
lung. Verschiebungen der Machtverhältnisse müssen daher auf die Dauer 
auch Verschiebungen der Rechtsverhältnisse zur Folge haben. Doch voll- 
ziehen sich diese im inneren politischen Leben überwiegend im Rahmen 
der Rechtsordnung selbst, also ohne Gewalt. Der Rechtsbruch bildet 
bier eine Ausnahme und ist in größerer Ausdehnung auf die Revolution 
beschränkt. Viertens hat endlich auch das Gemeinschaftsver- 
hältnis seinen Anteil am staatlichen Zusammenleben. Die Gemein- 
schaftsgesinnung bildet die Grundhaltung in der Berufstätigkeit des Be- 
l) Vgl. Wilhelm Metzger, Gesellschaft, Recht und Staat in der Ethik des 
Jeutschen Idealismus. Heidelberg 1917. S. 35 fe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.