170 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Die Verwaltung dieser Steuern ift durch ministeriellen Erlaß vom
28. März 1894 (MinBl. f. d. i. V. S. 373) mit Wirkung vom 1. April
1924 auf die Preußische Bau- und Finanzdirektion übertragen worden.
Artikel V
Diese Verorbnung gilt nicht für die Insel Helgoland.
. Für die Insel Helgoland gilt die Verordnung nicht, wohl aber für
die Hohenzollernschen Lande und für den vormals zum Lande Waldeck-
Pyrmont gehörigen Gebietsteil Pyrmont.
Artikel VI
Mit der Ausführung dieser Verordnung wird der Finanzminister
unter Mitwirkung des Ministers des Innern und des Ministers für
Handel und Gewerbe beauftragt.