fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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Diese Berufsgliederung unterscheidet nicht zwischen Lohnarbeitern, 
unabhängigen Arbeitern und Unternehmern. 
DAS ANWENDUNGSGEBIET 
STATISTIK DER VERSICHERTEN 
Da das Krankenversicherungsgesetz erst im Jahr 1927 in Kraft tritt, 
kann eine Statistik über seine Anwendung nicht aufgestellt werden. Nach 
ziner amtlichen Schätzung fallen 1.897.771 Personen unter die Versicherungs- 
pflicht. 
Nach den oben mitgeteilten Zahlen dürfte der Hundertsatz für die 
zesamte versicherte Bevölkerung ungefähr 3,25 und der Hundertsatz 
der versicherten werktätigen Bevölkerung etwa 11,9 betragen. 
LETTLAND 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Der Kreis der Versicherten 
Das Krankenversicherungsgesetz von 1922 findet Anwendung auf alle 
arivaten, kommunalen und staatlichen Betriebe, Anstalten und sonstigen 
Arbeitsstellen sowie auch auf einzelne Arbeitgeber, welche Lohnarbeiter 
beschäftigen (Art. 1). | 
Das Gesetz gilt für alle Personen, ohne Unterschied des Geschlechts, 
denen eine Arbeit oder eine Dienstleistung auf den im Art. 1 erwähnten 
Arbeitsstellen übertragen ist und die auf Grund freier Vereinbarung bzw. 
auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder besonderer Bestimmungen 
entlohnt werden (Art. 2). Die Heimarbeiter werden durch die allgemeine 
Bestimmung erfasst. 
Besondere Klassen von Arbeitern 
Der Arbeitsminister ist befugt, durch Verordnung besondere Ausführungs- 
bestimmungen zu erlassen, für : 
1. Personen, die in Arbeitsgenossenschaften (Artels) arbeiten; 
2. Personen, die mit vorübergehenden und gelegentlichen Arbeiten 
beschäftigt sind; 
3. Kleinunternehmer, die selbst mitarbeiten und weniger als 4 Lohn- 
arbeiter beschäftigen. . 
Demgemäss hat der Arbeitsminister unterm 8. September 1923 eine 
Verordnung über die nichtständigen und die gelegentlich tätigen Arbeiter 
erlassen, die dann unterm 25. April und 29. September 1924 abgeändert 
worden ist. Als solche Arbeiter gelten nach der Verordnung Arbeitnehmer, 
welche ihren Unterhalt hauptsächlich aus ihrem Lohn bestreiten und 
Jlurch die Art ihrer Arbeit oder durch den. Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber 
nicht für eine gewisse längere Zeitspanne verpflichtet sind. 
Hierher gehören insbesondere : 
L. die Transportarbeiter ; 
2, die Bauarbeiter ; 
3. die bei öffentlichen Arbeiten beschäftigten Arbeiter; 
4. Wäscherinnen und Aufwartefrauen, die bei mehreren Arbeitgebern 
beschäftigt sind ; 
5. die übrigen Arbeiter, welche gegen Entgelt verschiedene vorüber- 
gehende oder gelegentliche Arbeiten bei einem Arbeitgeber verrichten 
(Art. 3, Abs. 2 der Verordnung). 
Der Minister für soziale Fürsorge hat am 2. Juni 1923 eine Verordnung 
erlassen, nach der die freiwillige Versicherung sich auf die Kleinunter- 
nehmer erstrecken. kann. 
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung 
« ü "a schliesst ausdrücklich von der Versicherung aus (Art. 1» 
Anm. 1): 
1. in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigte Personen ; 
2. Personen, welche auf Hochsee-Schiffen beschäftigt sind : 
3. Personen des aktiven Militärdienstes.
	        
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