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Diese Berufsgliederung unterscheidet nicht zwischen Lohnarbeitern,
unabhängigen Arbeitern und Unternehmern.
DAS ANWENDUNGSGEBIET
STATISTIK DER VERSICHERTEN
Da das Krankenversicherungsgesetz erst im Jahr 1927 in Kraft tritt,
kann eine Statistik über seine Anwendung nicht aufgestellt werden. Nach
ziner amtlichen Schätzung fallen 1.897.771 Personen unter die Versicherungs-
pflicht.
Nach den oben mitgeteilten Zahlen dürfte der Hundertsatz für die
zesamte versicherte Bevölkerung ungefähr 3,25 und der Hundertsatz
der versicherten werktätigen Bevölkerung etwa 11,9 betragen.
LETTLAND
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Das Krankenversicherungsgesetz von 1922 findet Anwendung auf alle
arivaten, kommunalen und staatlichen Betriebe, Anstalten und sonstigen
Arbeitsstellen sowie auch auf einzelne Arbeitgeber, welche Lohnarbeiter
beschäftigen (Art. 1). |
Das Gesetz gilt für alle Personen, ohne Unterschied des Geschlechts,
denen eine Arbeit oder eine Dienstleistung auf den im Art. 1 erwähnten
Arbeitsstellen übertragen ist und die auf Grund freier Vereinbarung bzw.
auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder besonderer Bestimmungen
entlohnt werden (Art. 2). Die Heimarbeiter werden durch die allgemeine
Bestimmung erfasst.
Besondere Klassen von Arbeitern
Der Arbeitsminister ist befugt, durch Verordnung besondere Ausführungs-
bestimmungen zu erlassen, für :
1. Personen, die in Arbeitsgenossenschaften (Artels) arbeiten;
2. Personen, die mit vorübergehenden und gelegentlichen Arbeiten
beschäftigt sind;
3. Kleinunternehmer, die selbst mitarbeiten und weniger als 4 Lohn-
arbeiter beschäftigen. .
Demgemäss hat der Arbeitsminister unterm 8. September 1923 eine
Verordnung über die nichtständigen und die gelegentlich tätigen Arbeiter
erlassen, die dann unterm 25. April und 29. September 1924 abgeändert
worden ist. Als solche Arbeiter gelten nach der Verordnung Arbeitnehmer,
welche ihren Unterhalt hauptsächlich aus ihrem Lohn bestreiten und
Jlurch die Art ihrer Arbeit oder durch den. Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber
nicht für eine gewisse längere Zeitspanne verpflichtet sind.
Hierher gehören insbesondere :
L. die Transportarbeiter ;
2, die Bauarbeiter ;
3. die bei öffentlichen Arbeiten beschäftigten Arbeiter;
4. Wäscherinnen und Aufwartefrauen, die bei mehreren Arbeitgebern
beschäftigt sind ;
5. die übrigen Arbeiter, welche gegen Entgelt verschiedene vorüber-
gehende oder gelegentliche Arbeiten bei einem Arbeitgeber verrichten
(Art. 3, Abs. 2 der Verordnung).
Der Minister für soziale Fürsorge hat am 2. Juni 1923 eine Verordnung
erlassen, nach der die freiwillige Versicherung sich auf die Kleinunter-
nehmer erstrecken. kann.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
« ü "a schliesst ausdrücklich von der Versicherung aus (Art. 1»
Anm. 1):
1. in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigte Personen ;
2. Personen, welche auf Hochsee-Schiffen beschäftigt sind :
3. Personen des aktiven Militärdienstes.