2. DIE STAATSNOTENWÄHRÜXG BIS HERBST 1796.
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billets wurde der letzte Einlösungstermiu auf den 1. Juli 1793 J )
festgesetzt; die übrigen hatten schon früher ihre Einlösungs
fähigkeit verloren.
Die Änderungen bei der papiroplatischen, valutarischen
<1 eidart, welche die konstituierende und die legislative National
versammlung vernahmen, waren von einschneidender Bedeutung;
sie waren viel wichtiger als die bei den Münzen, den akzes
sorischen Geldarten.
b.) Das Münzwesen.
Die akzessorischen Hartgeldarten wiesen ein immer größer
werdendes positives Agio auf, wie wir bereits kurz berührten.
Sie wurden entgegen erneuten Verboten exportiert 2 ). Verboten
war überhaupt jeder Export von Gold und Silber, außer dem
von ausländischen Edelmetallmünzen. Trotz des positiven Agios
fuhr der Staat fort, Münzen nach den alten Vorschriften zu
prägen. Man hoffte vergeblich, das Agio würde dadurch ge
ringer werden.
Eine Neuregelung traf das Dekret vom 11. Januar 1791.
Es kam aber, soweit es die Neuprägung von Silbermünzen
betraf, nicht zur Ausführung 8 ), weil es die Prägung von
Münzen mit positivem Agio anordnete, die im Inland verwendet
werden sollten, ohne wirksame Maßregeln gegen das Ein
schmelzen und den Export zu treffen.
An die Stelle dieses Dekrets trat dasjenige vom 11. Juli 1791,
das zum Teil den gleichen Inhalt hatte. Danach sollten Silber-
rnünzen von 15 und 30 sous geprägt werden. Die Begültigung
sollte im Gegensatz zu den Münzen des ancien rcgi me auf
ihnen vermerkt sein. Sie sollten proportional das gleiche Fein
gewicht haben wie die Ecus. Ihre Legierung war aber davon
verschieden; sie sollten 8 Teile Silber und 4 Teile Kupfer
enthalten, d. h. sie waren von der Feinheit 666 - 66 /iooo. Mit
l ) Dekret vom 19. Dezember 1792.
*) Dekret vom 21., 28. Juni, 3. Juli 1791.
*) Gomel, Histoire linanciere de l’assembl6e Constituante Bd. 2. S. 428.
ID'S, Das Geldwesen Frankreichs. 3