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Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
sollten, soweit sie nicht schon in der Verordnung geregelt sind, durch
die vom Reichskanzler zu erlassende Satzung bestimmt werden. Mit
der Bekanntmachung der Satzung sollte die Gesellschaft entstehen.
Im einzelnen sah die Verordnung eine starke staatliche Einwirkung
auf die Geschäftsführung vor, aber immerhin war danach den Mit-
gliedern der Zwangsgesellschaften so viel Freiheit gelassen, daß in
dieser Hinsicht kein Bedenken bestand, von Zwangskartellen zu reden.
Zu der Gründung ‘solcher Zwangskartelle ist es aber damals
nicht gekommen, da, wie bereits erwähnt!), die Verordnung vorsah,
daß von der darin gegebenen Ermächtigung kein Gebrauch gemacht
werden sollte, wenn rechtzeitig freie Kartelle begründet würden und
da das in allen in Betracht kommenden Fällen geschehen ist. Der
Zweck der Verordnung war auch zweifellos gewesen, die Inter-
essenten zu „freien“ Kartellbildungen zu veranlassen und es nicht
zu der Begründung von Zwangskartellen kommen zu lassen. Es
wäre aber interessant, wenn wenigstens nachträglich erklärt würde,
ob die Regierung damals für den Eventualfall den Entwurf einer
zu oktroyierenden Syndikatssatzung bereitliegen hatte und was er
enthielt,
stehen, die Gefahr einer ungesunden Überproduktion und eines allgemeinen unge-
zügelten Wettbewerbkampfes zur Folge haben, wovon nicht nur die Rentabilität des
Bergbaues nachteilig beeinflußt würde, sondern auch ein starker Rückgang der im
Bergbau verdienten Löhne zu erwarten wäre. Die Erfahrungen des rheinisch-west-
fälischen Kohlenbergbaues in der syndikatlosen Zeit der 70er und 8oer Jahre des vorigen
Jahrhunderts geben nach diesen Richtungen ein warnendes Beispiel. Die nachteiligen
Wirkungen würden sich ferner auf die Gemeinden erstrecken, die erhebliche Steuer-
ausfälle zu erleiden hätten.
Hierzu kommt, daß die Beschaffung der für die Kriegszwecke — im engeren
und weiteren Sinne — erforderlichen Kohlen sowie die Regelung der Kohlenversorgung
des Inlandes während des Krieges wesentlich leichter und sicherer erfolgen kann, wenn
die Verfügung über die Fördermenge des größten deutschen Kohlenreviers in der Hand
einer einzigen Gesellschaft liegt, an der auch der Bergfiskus Anteil hat, als wenn sie
sich auf eine große Zahl selbständiger Unternehmen verteilt. ;
Alle diese Gründe lassen die Erhaltung eines Syndikats für den rheinisch-west-
fälischen Kohlenbergbau zur Zeit als eine wirtschaftliche Notwendigkeit erscheinen.
Ähnliche Verhältnisse, wie in Rheinland-Westfalen, können sich duch in anderen Berg-
baugebieten sowohl Preußens wie der übrigen Bundesstaaten entwickeln. Es war
daher ein Eingreifen der Gesetzgebung geboten, um für den Fall, daß ein als notwendig
erkannter Zusammenschluß der Bergwerksbesitzer eines Bergbaubezirkes durch frei-
willige Vereinbarung nicht zu erzielen ist, den Zusammenschluß im Wege des Zwanges
zu erreichen und dadurch die drohenden Nachteile eines syndikatlosen Zustandes
während des Krieges abzuwenden, auch für die unmittelbar daran anschließende Zeit
den Bergwerksbesitzern die Verständigung zu erleichtern.‘
1) Vol. oben S. 108