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das durch den Zusammenschluß der Fabriken in feste Rayonierungs-
verbände eigentlich bedrohte Rechtsgut die Vertragsfreiheit, die
Freiheit der rechtsgeschäftlichen Willensbetätigung. Statt freier Ge-
staltung der Preise und Lieferungsbedingungen nach Angebot und
Nachfrage, statt freier Auswahl des Gegenkontrahenten, mit dem es
dem Einzelnen paßt, das Geschäft abzuschließen, wird durch absicht-
lichen Zusammenschluß der Gleichinteressierten einer Seite auf den
anderen Kontrahenten einen Druck ausgeübt, um ihn zu Zugeständnissen
zu veranlassen, die er im freien rechtsgeschäftlichen Verkehre, sozusagen
auf offenem Markt, nicht zu erdulden hätte. Die Vereinigung be-
zweckt demnach, indem sie andere Abnehmer fernhält und dem
Landwirte keine Auswahl zwischen verschiedenen Käufern und
Offerten übrigläßt, dessen freie geschäftliche Willensbetätigung einzu-
schränken oder aufzuheben und ihn in eine Zwangslage zu bringen,
die er in der Preisziffer und in den gesamten Lieferungsbedingungen
wirtschaftlich nachteilig empfindet.“
Die Hauptbestimmungen des Gesetzentwurfes „betreffend das
Verbot der Rübenrayonierung und die Lieferung der zur Zucker-
erzeugung nötigen Rübe“ lauteten:
$ ı. Verabredungen zwischen Besitzern, Pächtern, Direktoren, Leitern und
sonstigen Bestellten von Fabriksunternehmungen, durch welche einzelnen Fabriken
bestimmte Rübeneinkaufs- oder Rübenbezugsgebiete in der Art zugewiesen werden,
daß dadurch die Produzenten der zur Zuckererzeugung nötigen Rübe mit ihrer Rüben-
ernte auf bestimmte Abnehmer oder einen bestimmten Abnehmerkreis beschränkt
und von der Lieferung an andere als die in der Verabredung bezeichneten oder an außen-
stehende Fabriken ausgeschlossen werden sollen, haben keine rechtli che
Wirkung.
Desgleichen sind Verabredungen zwischen Besitzern, Pächtern, Direktoren,
Leitern und sonstigen Bestellten von Fabriksunternehmungen ohne rechtliche Wir-
kung, durch welche sich die Vertragsteile verpflichten, zwischen ihnen hinsichtlich der
Rübenbezugsgebiete getroffene Vereinbarungen der im Absatz ı bezeichneten Art
(Spezial-, Summar-, Gruppenverträge u.a.) im gegenseitigen geschäftlichen Verkehre
oder bei ihren Rechtsgeschäften mit dritten Personen einzuhalten.
$ 2. Verabredungen zwischen Agenten und Rübeneinkäufern oder zwischen
diesen und den Besitzern, Pächtern, Direktoren, Leitern und sonstigen Bestellten von
Fabriksunternehmungen, durch welche einzelnen Agenten, Rübeneinkäufern oder Fa-
briken bestimmte Rübeneinkaufs- oder Rübenbezugsgebiete in der im $1ı, Absatz ı
bezeichneten Art zugewiesen werden, und Verabredungen, durch welche jene Personen
sich verpflichten, solche zwischen ihnen hinsichtlich der Rübenbezugsgebiete getroffene
Vereinbarungen im gegenseitigen Geschäftsverkehre oder bei ihren Geschäften mit
dritten Personen einzuhalten, sind gleichfalls ohne rechtliche Wirkung.
$ 4. Entschädigungen oder Konventionalstrafen, die auf Grund einer hiernach
rechtlich unwirksamen Verabredung geleistet wurden, sowie die zur Sicherstellung
der Erfüllung solcher Verabredungen bestellten Kautionen können jederzeit zurück-
gefordert werden