Full text: Kartelle

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das durch den Zusammenschluß der Fabriken in feste Rayonierungs- 
verbände eigentlich bedrohte Rechtsgut die Vertragsfreiheit, die 
Freiheit der rechtsgeschäftlichen Willensbetätigung. Statt freier Ge- 
staltung der Preise und Lieferungsbedingungen nach Angebot und 
Nachfrage, statt freier Auswahl des Gegenkontrahenten, mit dem es 
dem Einzelnen paßt, das Geschäft abzuschließen, wird durch absicht- 
lichen Zusammenschluß der Gleichinteressierten einer Seite auf den 
anderen Kontrahenten einen Druck ausgeübt, um ihn zu Zugeständnissen 
zu veranlassen, die er im freien rechtsgeschäftlichen Verkehre, sozusagen 
auf offenem Markt, nicht zu erdulden hätte. Die Vereinigung be- 
zweckt demnach, indem sie andere Abnehmer fernhält und dem 
Landwirte keine Auswahl zwischen verschiedenen Käufern und 
Offerten übrigläßt, dessen freie geschäftliche Willensbetätigung einzu- 
schränken oder aufzuheben und ihn in eine Zwangslage zu bringen, 
die er in der Preisziffer und in den gesamten Lieferungsbedingungen 
wirtschaftlich nachteilig empfindet.“ 
Die Hauptbestimmungen des Gesetzentwurfes „betreffend das 
Verbot der Rübenrayonierung und die Lieferung der zur Zucker- 
erzeugung nötigen Rübe“ lauteten: 
$ ı. Verabredungen zwischen Besitzern, Pächtern, Direktoren, Leitern und 
sonstigen Bestellten von Fabriksunternehmungen, durch welche einzelnen Fabriken 
bestimmte Rübeneinkaufs- oder Rübenbezugsgebiete in der Art zugewiesen werden, 
daß dadurch die Produzenten der zur Zuckererzeugung nötigen Rübe mit ihrer Rüben- 
ernte auf bestimmte Abnehmer oder einen bestimmten Abnehmerkreis beschränkt 
und von der Lieferung an andere als die in der Verabredung bezeichneten oder an außen- 
stehende Fabriken ausgeschlossen werden sollen, haben keine rechtli che 
Wirkung. 
Desgleichen sind Verabredungen zwischen Besitzern, Pächtern, Direktoren, 
Leitern und sonstigen Bestellten von Fabriksunternehmungen ohne rechtliche Wir- 
kung, durch welche sich die Vertragsteile verpflichten, zwischen ihnen hinsichtlich der 
Rübenbezugsgebiete getroffene Vereinbarungen der im Absatz ı bezeichneten Art 
(Spezial-, Summar-, Gruppenverträge u.a.) im gegenseitigen geschäftlichen Verkehre 
oder bei ihren Rechtsgeschäften mit dritten Personen einzuhalten. 
$ 2. Verabredungen zwischen Agenten und Rübeneinkäufern oder zwischen 
diesen und den Besitzern, Pächtern, Direktoren, Leitern und sonstigen Bestellten von 
Fabriksunternehmungen, durch welche einzelnen Agenten, Rübeneinkäufern oder Fa- 
briken bestimmte Rübeneinkaufs- oder Rübenbezugsgebiete in der im $1ı, Absatz ı 
bezeichneten Art zugewiesen werden, und Verabredungen, durch welche jene Personen 
sich verpflichten, solche zwischen ihnen hinsichtlich der Rübenbezugsgebiete getroffene 
Vereinbarungen im gegenseitigen Geschäftsverkehre oder bei ihren Geschäften mit 
dritten Personen einzuhalten, sind gleichfalls ohne rechtliche Wirkung. 
$ 4. Entschädigungen oder Konventionalstrafen, die auf Grund einer hiernach 
rechtlich unwirksamen Verabredung geleistet wurden, sowie die zur Sicherstellung 
der Erfüllung solcher Verabredungen bestellten Kautionen können jederzeit zurück- 
gefordert werden
	        
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