Full text : Kartelle

QI

Werke kaufen selbständig ein!); kauft aber jemand mehr als seinem
Kontingent entspricht, so hat er das plus an andere, die hinter der
vereinbarten Menge zurückgeblieben sind, abzugeben.
Auch hierfür kann auf die österreichischen Zuckerfabriken
als Beispiel hingewiesen werden. Im Jahre 1909 wurde das oben
geschilderte sog. Hauptübereinkommen zwischen den Zuckerfabriken
nicht erneuert. Die österreichischen Zuckerfabriken blieben aber
nach wie vor hinsichtlich des Rübeneinkaufs gruppenweise organisiert”).
 Die Vereinbarungen dieser Gruppen (vielfach Agentien genannt)
 waren im einzelnen verschieden, sie hielten teils an der Rayonierung
 im alten Sinne fest, teils sind sie mehr zu einer Kontingentierung
 der von den einzelnen Gruppenmitgliedern
 direkt einzukaufenden Rüben übergegangen, wie das
schon in den S. 86f. angeführten Bestimmungen des Übereinkommens
vom Jahre 1897 vorgesehen war. Als Beispiel dafür seien einige
Angaben hier wiedergegeben, die die Genossenschaft der österreichischen
 Zuckerfabriken mit beschränkter Haftung, Zweigniederlassung
in Brünn, über zwei der ihr angeschlossenen Gruppen gemacht hat):
Die sog. V. Gruppe, die ı7 Fabriken im südöstlichen Mähren und in Niederösterreich
 umfaßt, ist auf den Grundsatz aufgebaut, „daß jeder beteiligten Firma
die Kaufrübe loco Fabrik gleich hoch zu stehen kommen und ein bestimmter Anteil
an der Gesamtkaufrübenmenge gewährleistet sein soll. Das Kontrahieren und Übernehmen
 der Rübe besorgt die einzelne Fabrik im eigenen Wirkungskreise, allein jedes
kontrahierte und übernommene Quantum wird rechnungsmäßig als für die Gesamtheit
 kontrahiert und übernommen behandelt, der Mengenausgleich schon während der
Zeit der Übernahme gemäß den Dispositionen der leitenden Firma durchgeführt und
nach beendeter Rübenübernahme auch der Preisausgleich im Wege einer Generalabrechnung
 durchgeführt. Irgendwelche Vorschriften über den Preis und die sonstigen
Bedingungen des Kontrahierens existieren nicht, und jede Firma hat in dieser Beziehung
freie Hand. Als natürliche Folge des garantierten Anteiles an der Gesamtrübenmenge
ergab es sich ganz von selbst, daß die Rayonbestimmung für die einzelnen Fabriken
der V. Gruppe sehr wesentlich an Bedeutung verloren hat. Das Bewußtsein, daß jede
Rübe, die geschlossen wird, rechnungsmäßig der Gesamtheit gehört, und daß jeder
Fabrik die ihr gebührende Menge unter allen Umständen zukommen muß, führte sukzessive
 dazu, daß die Rayonsgrenze sich verwischt hat und daß die natürlichen Gesetze
der lokalen und frachtlichen Gravitation überall zum Durchbruche kamen.
Eine zweite Organisation, die unter der Bezeichnung Olmützer Gruppe oder
I. Gruppe bekannt ist, umfaßt 12 Fabriken im nördlichen Mähren. Auch diese Gruppe

*) Auch bei den Kartellen mit gemeinsamer Einkaufsstelle findet natürlich eine
bestimmte Aufteilung der gesamten Rohstoffmenge, also ebenfalls eine Kontingentierung
statt. Hier handelt es sich nur um diejenigen Fälle, bei denen eine Kontingentierung
ohne gemeinschaftlichen Einkauf vereinbart ist.
?) Vgl. Österr. Kartellenquete, Heft ı1, S. 68 ff.
\ Ebenda S. 70. Der Wortlaut der Verträge ist nicht veröffentlicht
            
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