6]
Vertrages zu kaufen, sofern diese Fabrik Roh- und Halbmaterialien aus Österreich-
Ungarn bezieht.
Ganz ähnliche Einkaufssyndikate haben mehrfach Händler und
Unternehmungen der Eisenindustrie geschlossen, um die gegenseitige
Konkurrenz beim Einkauf von Schrott zu beseitigen und den indi-
viduellen Einkauf durch gemeinsamen Einkauf zu ersetzen!). Das
gleiche gilt auch für den Einkauf von Lumpen.
Sieht man die Verträge derartiger Einkaufssyndikate durch, so
findet man, daß sie fast in allen Punkten denen der Verkaufssyndi-
kate ähneln: das einzelne Werk verzichtet, abgesehen von direktem
Ankauf kleinerer Mengen aus der nächsten Nachbarschaft, auf selb-
ständiges Vorgehen zugunsten der gemeinschaftlichen Geschäftsstelle,
das von dieser beschaffte Material wird im allgemeinen zu gleich-
mäßigen Preisen nach bestimmten festgelegten Quoten auf die ein-
zelnen, zur Abnahme verpflichteten Syndikatsmitglieder verteilt, bei
dieser Zuweisung soll auf Ersparung von Frachten tunlichst Rück-
sicht genommen werden. Gleiche Analogien mit den Verkaufssyn-
dikaten finden wir bei den Bestimmungen über die Übertragung von
Quoten, die Behandlung der bei Inkrafttreten des Syndikats bereits
gemachten Abschlüsse, die Aufbringung der Syndikatskosten, die
Kontrolle der Innehaltung des Vertrags, das Verbot der Gründung
neuer Konkurrenzwerke sowie die Beteiligung an solchen, weiter bei
den — im vorstehenden nicht mit abgedruckten — Vereinbarungen
über Konventionalstrafen, die Hinterlegung von Wechseln zur Siche-
rung aller Verpflichtungen gegenüber dem Syndikat, die Entschei-
dung aller Streitigkeiten durch ein Schiedgericht usw.
Endlich finden wir auch bei den Einkaufssyndikaten, daß sich
mehrere gleichartige Syndikate in verschiedenen Gegenden und
Ländern über die Abgrenzung ihrer Interessensphären verständigen.
So berichtet die Geschäftsstelle des österreichischen Knochensyndi-
kats: „Früher wie auch jetzt sind zum Schutze unserer inländischen
Fabrikation Vereinbarungen mit den benachbarten Ländern, in erster
Reihe mit den Fabriken des Deutschen Reiches, soweit sie organi-
siert sind, ebenso in gleichem Maße mit den russischen und italie-
nischen Fabriken getroffen, die zur Hauptsache auf einen gegen-
seitigen Schutz, bzw. eine Kontingentierung des gegenseitigen Be-
zuges hinauslaufen 3).
°') Vgl. dazu Klinger, Schrotthandel und Schrottverwertung. Berlin 1924.
5. 165 ff.
?) Österr. Kartellenquete, Heft IX, S. 113