Full text : Kartelle

6]

Vertrages zu kaufen, sofern diese Fabrik Roh- und Halbmaterialien aus Österreich-Ungarn
 bezieht.
Ganz ähnliche Einkaufssyndikate haben mehrfach Händler und
Unternehmungen der Eisenindustrie geschlossen, um die gegenseitige
Konkurrenz beim Einkauf von Schrott zu beseitigen und den individuellen
 Einkauf durch gemeinsamen Einkauf zu ersetzen!). Das
gleiche gilt auch für den Einkauf von Lumpen.
Sieht man die Verträge derartiger Einkaufssyndikate durch, so
findet man, daß sie fast in allen Punkten denen der Verkaufssyndikate
 ähneln: das einzelne Werk verzichtet, abgesehen von direktem
Ankauf kleinerer Mengen aus der nächsten Nachbarschaft, auf selbständiges
 Vorgehen zugunsten der gemeinschaftlichen Geschäftsstelle,
das von dieser beschaffte Material wird im allgemeinen zu gleichmäßigen
 Preisen nach bestimmten festgelegten Quoten auf die einzelnen,
 zur Abnahme verpflichteten Syndikatsmitglieder verteilt, bei
dieser Zuweisung soll auf Ersparung von Frachten tunlichst Rücksicht
 genommen werden. Gleiche Analogien mit den Verkaufssyndikaten
 finden wir bei den Bestimmungen über die Übertragung von
Quoten, die Behandlung der bei Inkrafttreten des Syndikats bereits
gemachten Abschlüsse, die Aufbringung der Syndikatskosten, die
Kontrolle der Innehaltung des Vertrags, das Verbot der Gründung
neuer Konkurrenzwerke sowie die Beteiligung an solchen, weiter bei
den — im vorstehenden nicht mit abgedruckten — Vereinbarungen
über Konventionalstrafen, die Hinterlegung von Wechseln zur Sicherung
 aller Verpflichtungen gegenüber dem Syndikat, die Entscheidung
 aller Streitigkeiten durch ein Schiedgericht usw.
Endlich finden wir auch bei den Einkaufssyndikaten, daß sich
mehrere gleichartige Syndikate in verschiedenen Gegenden und
Ländern über die Abgrenzung ihrer Interessensphären verständigen.
So berichtet die Geschäftsstelle des österreichischen Knochensyndikats:
 „Früher wie auch jetzt sind zum Schutze unserer inländischen
Fabrikation Vereinbarungen mit den benachbarten Ländern, in erster
Reihe mit den Fabriken des Deutschen Reiches, soweit sie organisiert
 sind, ebenso in gleichem Maße mit den russischen und italienischen
 Fabriken getroffen, die zur Hauptsache auf einen gegenseitigen
 Schutz, bzw. eine Kontingentierung des gegenseitigen Bezuges
 hinauslaufen 3).

°') Vgl. dazu Klinger, Schrotthandel und Schrottverwertung. Berlin 1924.
5. 165 ff.
?) Österr. Kartellenquete, Heft IX, S. 113
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.