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nehmigung bedarf, regelmäßig auch hinzugefügt werden wird: wenn
innerhalb bestimmter Frist ein Kartellvertrag nicht zustande kommt,
wird das Kartell durch Verordnung errichtet),
oder so, daß das Zwangskartell von vornherein durch Gesetz
oder Verordnung, also mit einer oktroyierten Verfassung ins Leben
gerufen wird, u. U. in der Form, daß ein schon bestehendes freies
Kartell von einem bestimmten Zeitpunkt ab durch staatliches Gebot
aufrechterhalten wird.
Beide Methoden können auch miteinander verbunden werden,
indem z. B. auf staatliches Geheiß ein vertragsmäßiges Kartell be-
gründet wird, danach aber außenstehende Werke durch Verordnung
zu Mitgliedern erklärt werden !). Ebenso kann es vorkommen und ist
auch schon vorgekommen, daß zunächst auf staatliches Gebot ein
vertragsmäßiges Kartell zustande kam, daß bei dessen Ablauf die
Mitglieder sich aber über die Verlängerung nicht einigen konnten
und daß nun der Staat erklärte, das Kartell habe auf Grund des
früheren Vertrags weiterzubestehen ®).
1) Solche zwangsweisen Anschlüsse einzelner Werke sind bei den Brennstoff-
zwangskartellen häufig erfolgt. Zuerst wurden die betreffenden Verordnungen des
Reichswirtschaftsministers im Reichs-Gesetzblatt, später sind sie im Reichsanzeiger
veröffentlicht worden. Als durch eine Verordnung vom 16. September 1924 eine größere
Anzahl von Bergwerksbesitzern, die sich an der damals beschlossenen Erneuerung des
Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats nicht beteiligt hatten, zwangsweise dem
Syndikat angeschlossen wurden, erklärten diese opponierenden Zechen, daß das Vor-
gehen des Reichswirtschaftsministers ungesetzlich sei. Sie legten eine Reihe von Rechts-
gutachten vor, die diese Auffassung stützten; zu einer gerichtlichen Entscheidung ist es
aber nicht gekommen, da man sich nachher doch noch mit dem Syndikat einigte. Vgl.
dazu auch Nipperdey, Die Frage der Zulässigkeit des Zwangsbeischlusses an die
Kohlensyndikate. (Gruchots Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts. Bd. 68.
S. 431 ff.)
2) Vgl.z. B. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über den Zusammen-
schluß der Kohlenbergwerksbesitzer des niederrheinisch-westfälischen Steinkohlenberg-
baubezirkes zu einem Kohlensyndikat vom 30. März 1922 (RGBl. I, S. 304). Sie lautet:
„Auf Grund des 8 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der
Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 bestimme ich:
$ ı. Die Besitzer der Kohlenbergwerke des niederrheinisch-westfälischen Stein-
kohlenbergbau-Bezirkes werden zu einem Kohlensyndikat zusammengeschlossen.
Als Satzungen dieses Syndikats gelten
ı. der „Syndikatsvertrag‘“ vom 26. September 1919, mit Ausnahme des 837,
2. der Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft Rheinisch-Westfälisches Koh-
lensyndikat vom 20. Oktober 1919,
veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 16
vom 20. Januar 1920.
$ 2. Die Bestimmung des $ ı gilt als Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern
des im 8 ı genannten „Syndikatsvertrags‘“ vom 26. September 1919