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auf diesen Punkt noch näher einzugehen sein — irgendeiner, faktisch
aus Industriellen des betreffenden Gewerbezweiges zusammengesetzten
Kommission die Regelung der Produktions- und Absatzverhältnisse
staatlich übertragen wird, wenn aber diese Kommission nicht als Vertretung
der Gesamtindustrie, sondern in der Art einer Behörde auftritt
und die davon betroffenen Industriellen die Zusammensetzung
der Kommission und ihre Maßnahmen nicht unmittelbar zu beeinflussen
vermögen. In solchem Falle handelt es sich zwar um eine
Zwangsorganisation, nicht aber um ein Zwangskartell.
4. Kein Zwangskartell liegt weiter vor, wenn der Staat zwar
die Unternehmer eines Gebietes zwangsweise zu einem Verbande zusammenschließt,
der Verband aber keine Kartellfunktionen hat. Ich
nenne in diesem Zusammenhange die Bergbau-Hilfskassen, die Berufsgenossenschaften,
Landlieferungsverbände, reine „Steuergemeinschaften“
u. dgl., doch ist zu bemerken, daß auch bei Zwangsverbänden,
die zu ganz anderen Zwecken geschaffen sind, sich häufig
die Neigung zeigt, die ihnen vom Staate verliehene Gewalt zugleich
im Interesse kartellartiger Maßnahmen auszunutzen *),
5. Endlich liegt kein Zwangskartell vor, wenn der zwangsweise
Zusammenschluß eine vollständige Verschmelzung der verschiedenen
Unternehmungen herbeiführt. In diesem Falle müßte man von einem
Zwangstrust sprechen.
II. Von Zwangskartellen (und Zwang ssyndikaten) sollte man
nur sprechen, wenn der Zusammenschluß der beteiligten Geschäfte
direkt durch staatlichen Zwang herbeigeführt wird. Eine solche
direkte staatliche Maßnahme ist von so wesentlicher Besonderheit,
daß das Bedürfnis besteht, diesen Fall auch sprachlich scharf von
anderen zu scheiden, in denen der Staat zwar indirekt auf das
Zustandekommen eines Kartells von großem Einflusse war, es sich
aber trotzdem um ein freies Kartell handelt. Von einem Zwangskartell
kann also da nicht gesprochen werden, wo der Staat das
Zustandekommen eines freien Kartells nur angeregt und — wenn
auch noch so einflußreich — gefördert hat, z. B. durch direkte
Empfehlung, durch Geltendmachung seines Einflusses als Auftraggeber,
durch Zollschutz, durch steuerliche Maßnahmen, durch Erschwerung
des Entstehens neuer Konkurrenzwerke, durch Er-1)
Vgl. dazu das S. 103, Anm. 2 über die westfälische Berggewerkschaftskasse
Ausgeführte, Die Schaffung der Berufsgenossenschaften hat s. Zt. vielfach den Gedanken
geweckt, diese Einrichtung auch zu Kartellzwecken auszubauen. Vgl. weiterhin
die Zitate aus Steinmann-Bucher und Wasserrab.