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3. Neu eingeführt in die Gewerbeordnung sollte folgender $ 96 a werden: ‚Die
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist berechtigt, einer Innung‘!)
zu untersagen, Preise, insbesondere Mindestpreise oder Richtpreise, Arten der Preisfest-
setzung sowie Geschäftsbedingungen festzusetzen, zu empfehlen oder bekanntzugeben.
Sie sind ferner berechtigt, Bestimmungen der Satzungen oder Beschlüsse außer Kraft
zu setzen, welche die Bekanntgabe oder Nichtbekanntgabe von Preisen und Geschäfts-
bedingungen durch die Innungsmitglieder betreffen. Vor einer gemäß Satz ı oder 2 zu
treffenden Anordnung soll die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Innung ihren
Sitz hat, tunlichst gehört werden!).‘
4. Schließlich sollte in $ 97 gesagt werden: Die Schließung einer Innung kann
erfolgen ... 3. wenn die Innung sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen
schuldig macht oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt. Als
eine Gefährdung des Gemeinwohls gilt insbesondere die Zuwiderhandlung gegen eine
Anordnung nach $ 96.
Wie sehr in Handwerkerkreisen Wert darauf gelegt wird, die
Zwangsinnungen zu Zwangskartellen auszugestalten, ergibt sich aus
der Heftigkeit, mit der immer wieder die Beseitigung des 8 100q
gefordert wurde?).
Die Vertriebsgemeinschaft des Kaligesetzentwurfs von 1910. Als
es am 30. Juni 1909 nicht gelungen war, das Kalisyndikat rechtzeitig
zu erneuern, als dann sofort einzelne Werke große Lieferungsverträge
zu niedrigen Preisen mit amerikanischen Abnehmern abschlossen
und die Gefahr eines sehr scharfen Konkurrenzkampfes der Kaliwerke
untereinander drohte, machte die Reichsregierung in dem im Februar
1910 dem Reichstage vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den
Absatz von Kalisalzen den damals ganz neuartigen Vorschlag, zwangs-
weise eine „Vertriebsgemeinschaft“ der Kaliwerksbesitzer zu bilden
und ihr das ausschließliche Recht zum Absatz von Kalisalzen zu geben 3).
Im einzelnen bestimmte der Gesetzentwurf folgendes: Der Vertriebs-
gemeinschaft kann jeder Besitzer eines Kaliwerkes beitreten, in dem
Kalisalze durch einen Schacht aufgeschlossen sind (8 7). Die Bei-
trittserklärung ist, solange die Vertriebsgemeinschaft noch nicht be-
steht, an die von der zuständigen Landeszentralbehörde bezeichnete
Stelle, nach dem Entstehen der Vertriebsgemeinschaft an diese zu
!) Die Vorschrift des 8 96a sollte auch auf Innungsverbände entsprechende
Anwendung finden.
?) Vgl. Heise, a. a. O., S. 140ff., 247 ff., 262 Anm. 5.
3) Reichstagsdrucksache, ı2. Leg.-Per., II. Session, Nr. 219. Der Gesetzentwurf
und der allgemeine Teil der Begründung dazu sind abgedruckt bei Passow, Kar-
telle des Bergbaues, Leipzig 1911, S. 157 ff. Dem sog. Bundesratsentwurf ist ein preußi-
scher Entwurf voraufgegangen (abgedruckt im Reichsanzeiger vom 17. Dezember 1909),
der noch wesentlich schärfere Eingriffe, vor allem zur Verhinderung des Entstehens
neuer Kaliwerke enthielt. Die wesentlichsten Abweichungen des preußischen Entwurfs
von dem Bundesratsentwurf habe ich a. a. O. angeführt.
Passo w., Kartelle