Full text: Kartelle

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richten. Der Reichskanzler entscheidet über die vorläufige Zulassung 
der Werkbesitzer, die innerhalb eines Monats nach Verkündung des 
Gesetzes ihren Beitritt erklärt haben ($ 9). Die so zugelassenen 
Kaliwerksbesitzer sind nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers 
alsbald zu einer Versammlung einzuberufen ($ ıo). In dieser Ver- 
sammlung sollte (ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen) eine 
Satzung aufgestellt werden, die der Genehmigung durch den Bundesrat 
unterlag ($ ı3)., Weiterhin hieß es: Kommt die Satzung innerhalb 
einer Woche nach Zusammentritt der Versammlung nicht zustande, 
oder erhält sie nicht die Genehmigung durch den Bundesrat, so wird 
eine zweite Versammlung einberufen. Wenn die Satzung auch in 
dieser innerhalb einer Woche nicht zustande kommt oder wenn sie 
nicht die Genehmigung des Bundesrats findet, wird sie von diesem 
aufgestellt. Die Satzung ist vom Reichskanzler im Reichsanzeiger 
zu veröffentlichen (8 14). Die Vertriebsgemeinschaft entsteht mit der 
Veröffentlichung ihrer Satzung im Reichsanzeiger (8 15). 
Der preußische Handelsminister sagte bei der Einführung des 
Gesetzentwurfes in der Reichstagssitzung vom 14. Februar 1910 von 
der in Aussicht genommenen Vertriebsgemeinschaft: „Es ist eigentlich 
nichts anderes als das frühere Kalisyndikat in einer neuen Fassung, 
nur mit dem wichtigen Unterschied, daß es nicht von dem Willen 
der einzelnen abhängt, den Fortbestand des Syndikats durch ein- 
seitige, vielleicht nicht berechtigte Forderungen zu gefährden. Die 
staatliche Einwirkung auf diese Vertriebsgemeinschaft ist So be- 
schränkt gehalten, wie es zur Erreichung des Zweckes irgend mög- 
lich war. Sie drückt sich aus in dreierlei: in einer gewissen Mit- 
wirkung des Bundesrats, in einer gewissen Kompetenz der Berufungs- 
kommission und in der Bestellung eines Reichskommissars. Dem 
Bundesrat ist vorbehalten die Genehmigung der Satzungen. Das 
hat keinen anderen Zweck, als daß dafür Sicherheit gewährt werden 
soll, daß bei der Gestaltung der Gemeinschaft die öffentlichen Inter- 
essen, denen das Gesetz dienen soll, zu ihrem Worte kommen. Die 
Genehmigung der Preise für das Inland besteht schon jetzt — der 
preußische Handelsminister hat sie bisher —, sie soll künftig, weil 
es sich um ein Reichsgesetz handelt, dem Bundesrat zustehen. End- 
lich ist noch eine Zustimmung des Bundesrats für die Grundsätze 
vorgesehen, nach denen die Beteiligungsziffern von der Betriebs- 
gemeinschaft festgestellt werden sollen, und das ist nötig, um die 
einzelnen Interessen vor einer Majorisierung zu schützen, um eine 
gerechtere Behandlung auch der Schwächeren sicherzustellen.“ 
Wäre dieser Entwurf Gesetz geworden, so hätte man die auf
	        
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