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richten. Der Reichskanzler entscheidet über die vorläufige Zulassung
der Werkbesitzer, die innerhalb eines Monats nach Verkündung des
Gesetzes ihren Beitritt erklärt haben ($ 9). Die so zugelassenen
Kaliwerksbesitzer sind nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers
alsbald zu einer Versammlung einzuberufen ($ ıo). In dieser Ver-
sammlung sollte (ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen) eine
Satzung aufgestellt werden, die der Genehmigung durch den Bundesrat
unterlag ($ ı3)., Weiterhin hieß es: Kommt die Satzung innerhalb
einer Woche nach Zusammentritt der Versammlung nicht zustande,
oder erhält sie nicht die Genehmigung durch den Bundesrat, so wird
eine zweite Versammlung einberufen. Wenn die Satzung auch in
dieser innerhalb einer Woche nicht zustande kommt oder wenn sie
nicht die Genehmigung des Bundesrats findet, wird sie von diesem
aufgestellt. Die Satzung ist vom Reichskanzler im Reichsanzeiger
zu veröffentlichen (8 14). Die Vertriebsgemeinschaft entsteht mit der
Veröffentlichung ihrer Satzung im Reichsanzeiger (8 15).
Der preußische Handelsminister sagte bei der Einführung des
Gesetzentwurfes in der Reichstagssitzung vom 14. Februar 1910 von
der in Aussicht genommenen Vertriebsgemeinschaft: „Es ist eigentlich
nichts anderes als das frühere Kalisyndikat in einer neuen Fassung,
nur mit dem wichtigen Unterschied, daß es nicht von dem Willen
der einzelnen abhängt, den Fortbestand des Syndikats durch ein-
seitige, vielleicht nicht berechtigte Forderungen zu gefährden. Die
staatliche Einwirkung auf diese Vertriebsgemeinschaft ist So be-
schränkt gehalten, wie es zur Erreichung des Zweckes irgend mög-
lich war. Sie drückt sich aus in dreierlei: in einer gewissen Mit-
wirkung des Bundesrats, in einer gewissen Kompetenz der Berufungs-
kommission und in der Bestellung eines Reichskommissars. Dem
Bundesrat ist vorbehalten die Genehmigung der Satzungen. Das
hat keinen anderen Zweck, als daß dafür Sicherheit gewährt werden
soll, daß bei der Gestaltung der Gemeinschaft die öffentlichen Inter-
essen, denen das Gesetz dienen soll, zu ihrem Worte kommen. Die
Genehmigung der Preise für das Inland besteht schon jetzt — der
preußische Handelsminister hat sie bisher —, sie soll künftig, weil
es sich um ein Reichsgesetz handelt, dem Bundesrat zustehen. End-
lich ist noch eine Zustimmung des Bundesrats für die Grundsätze
vorgesehen, nach denen die Beteiligungsziffern von der Betriebs-
gemeinschaft festgestellt werden sollen, und das ist nötig, um die
einzelnen Interessen vor einer Majorisierung zu schützen, um eine
gerechtere Behandlung auch der Schwächeren sicherzustellen.“
Wäre dieser Entwurf Gesetz geworden, so hätte man die auf