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die Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbänden in
der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917. Artikel I dieser
Verordnung besagte: „Die Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feld-
eisenbahnwesens wird ermächtigt, Besitzer von Binnenschiffen auch
ohne ihre Zustimmung für bestimmte Bezirke zu Betriebsverbänden
zwecks ständiger Beobachtung des Schiffs- und Güterverkehrs auf
Binnenwasserstraßen sowie zur Bereithaltung der Binnenschiffe für
Heeres- und kriegswirtschaftliche Transporte zu vereinigen.“ Wie
sich schon aus der hier gegebenen Zweckbestimmung und aus den
weiteren Vorschriften ergibt, sollten diese Verbände die Tätigkeit
der Schiffahrtsabteilung erleichtern. In Artikel II 8 3 der Verord-
nung heißt es: „Die Mitglieder sind verpflichtet, nach näherer Be-
stimmung der Satzung den Betriebsverband in der von der Schiff-
fahrtsabteilung festgesetzten Zeit und Form über Aufenthaltsort, Ver-
wendung und Besatzung der in ihrem Besitz befindlichen Binnen-
schiffe laufend zu unterrichten. Der Betriebsverband hat diese Mit-
teilungen nach Weisung der Schiffahrtsabteilung aufzubewahren und
dieser auf Erfordern zur Verfügung zu stellen ?).“
1) Wie die Reichstagsdrucksache 1921, Nr. 2349 ergibt, sind im ganzen auf
Grund der Verordnung nur 5 Schifferbetriebsverbände für östliche Wasserstraßen
(Schifferbetriebsverband der oberländischen Kanalschiffer in Elbing, ‘Schifferbetriebs-
verband für die pommerschen Gewässer in Stettin, Schifferbetriebsverband für die
Oder in Breslau, Schifferbetriebsverband für die märkischen Wasserstraßen in Berlin,
Schifferbetriebsverband für das Stromgebiet der Elbe in Hamburg) begründet worden.
Als die Verordnung vom 18. August 1917 aufgehoben wurde, ist durch Reichsgesetz
vom 19. Mai 1922 die Möglichkeit gegeben, daß die Betriebsverbände auf Grund eines
Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder als öffentlich-rechtliche Kleinschifferverbände
weiterbestehen. Diese Kleinschifferverbände (sie können nach $ ı1r des genannten Ge-
setzes auch für andere Verkehrsbezirke neu errichtet werden) sind ebenfalls nicht zu
kartellartigen Zwecken begründet worden, sondern etwa ein Gegenstück zu den Zwangs-
innungen. Vgl. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1922:
$& 4. Der Kleinschifferverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
welcher die sämtlichen Kleinschiffahrtstreibenden eines Stromgebiets als Mitglieder
angehören, und gilt als die berufene Vertretung der Kleinschiffahrt seines Stromgebiets.
8 5. Zu den Aufgaben des Kleinschifferverbandes gehört:
Die Wahrnehmung der Interessen der Kleinschiffahrt gegenüber den Behörden
und den an der Binnenschiffahrt Beteiligten,
2. die Unterstützung der Wasserstraßenverwaltung in der Förderung des Schiff-
fahrtsbetriebs, insbesondere des Kleinschiffergewerbes,
3. die Mitarbeit bei der Verkehrsstatistik in seinem Stromgebiete,
4. die Mitwirkung bei Frachtfestsetzungen,
5. die Beschaffung von Beihilfen für in Not geratene Kleinschiffer,
6. der Abschluß von Tarifverträgen mit den Verbänden der Schiffsmannschaften.
7. die Rechtsberatung der Mitglieder und