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4. Die Verordnung über die Zusammenlegung von Brauerei-
betrieben vom 2. November 1917!) gab dem Zusammenlegungs-
kommissar die Befugnis, die Brauereibetriebe eines Bezirkes insgesamt
oder teilweise ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen
($ 6). Die Rechtsverhältnisse solcher Gesellschaften sollten durch
eine von dem Zusammenlegungskommissar erlassene Satzung be-
stimmt werden ($ 8). Auch hier bestand nicht die Absicht, kartellartige
Gebilde zu schaffen, sondern, wie schon der Name der Verordnung
besagt, sollte die Durchführung der Zusammenlegung und die Schad-
loshaltung der Inhaber von stillgelegten Betrieben dadurch gefördert
werden. Zur Bildung solcher Zwangsgesellschaften ist es übrigens
nicht gekommen.
5 Auch die Außenhandelsstellen sind dem unverdienten
Schicksal, als Zwangskartelle rubriziert zu werden, nicht entgangen ?).
Diese zur Durchführung der Außenhandelskontrolle geschaffenen
Stellen übten in der ersten Nachkriegszeit staatliche Funktionen
aus®). Allerdings machte sich faktisch der Einfluß geschäftlicher
Interessenten bei ihnen sehr stark geltend.
Neuere Vorschläge zur allgemeinen Schaffung von Zwangskartellen.
Wenn nach dem Gesagten die Zwangskartelle, abgesehen von den
Zwangsinnungen, bis Kriegsende auch eine recht geringe Rolle spielten,
8. die Förderung des Schifferschul- und Prüfungswesens,
9. die Förderung des Genossenschaftswesens.
1) Vgl. dazu Koppe, Die Bundesratsverordnung über die Zusammenlegung
von Brauereibetrieben. Berlin 1917.
2) Vgl. K. Albrecht, Die Außenhandelsstelle als Zwangskartell und Selbst-
verwaltungskörper (Deutsche Optische Wochenschrift 1922, 5. 635ff., 659ff.). A.
bezeichnet die Außenhandelsstelle für Optik und Feinmechanik als Zwangskartell,
obgleich er selber darlegt, daß zahlreiche Firmen an ihrer Zusammensetzung nicht
beteiligt waren, die vom Außenhandelsausschuß festgesetzten Preise aber auch für
die abseits stehenden Werke Geltung hatten. Die Bezeichnung Zwangskartell ist in
diesem Falle besonders merkwürdig, weil es in dem fraglichen Gewerbezweige,
wie A. selbst eingehend darlegt, zwei verschiedene, einander feindlich gegenüber-
stehende Verbände gab: einmal den ‚„‚Reichsverband der deutschen Optischen Indu-
strie‘“, der „allein für den Aufbau der Außenhandelsstelle und für die Besetzung des
Außenhandelsausschusses von maßgebender Bedeutung gewesen ist‘, und zweitens
den „Zentralverband der Optischen und Feinmechanischen Industrie Deutschlands‘‘,
der gerade in Opposition gegen die Außenhandelsstelle gegründet war und in deren
Ausschuß nicht vertreten war.
3) Im Zusammenhang mit der Außenhandelskontrolle sind vielfach von den
Angehörigen einzelner Gewerbezweige Ausfuhrverbände begründet worden, die z. T.
Kartellcharakter hatten. Das waren aber keine Zwangs-, sondern freie Kartelle. Vgl.
dazu Rathje, Wesen und Charakter der Ausfuhrverbände als Begleiterscheinungen
der Außenhandelskontrolle. Staatswiss. Diss. Göttingen 1924 (in Maschinenschrift)
Passow. Kartelle.
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