Full text: Kartelle

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4. Die Verordnung über die Zusammenlegung von Brauerei- 
betrieben vom 2. November 1917!) gab dem Zusammenlegungs- 
kommissar die Befugnis, die Brauereibetriebe eines Bezirkes insgesamt 
oder teilweise ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen 
($ 6). Die Rechtsverhältnisse solcher Gesellschaften sollten durch 
eine von dem Zusammenlegungskommissar erlassene Satzung be- 
stimmt werden ($ 8). Auch hier bestand nicht die Absicht, kartellartige 
Gebilde zu schaffen, sondern, wie schon der Name der Verordnung 
besagt, sollte die Durchführung der Zusammenlegung und die Schad- 
loshaltung der Inhaber von stillgelegten Betrieben dadurch gefördert 
werden. Zur Bildung solcher Zwangsgesellschaften ist es übrigens 
nicht gekommen. 
5 Auch die Außenhandelsstellen sind dem unverdienten 
Schicksal, als Zwangskartelle rubriziert zu werden, nicht entgangen ?). 
Diese zur Durchführung der Außenhandelskontrolle geschaffenen 
Stellen übten in der ersten Nachkriegszeit staatliche Funktionen 
aus®). Allerdings machte sich faktisch der Einfluß geschäftlicher 
Interessenten bei ihnen sehr stark geltend. 
Neuere Vorschläge zur allgemeinen Schaffung von Zwangskartellen. 
Wenn nach dem Gesagten die Zwangskartelle, abgesehen von den 
Zwangsinnungen, bis Kriegsende auch eine recht geringe Rolle spielten, 
8. die Förderung des Schifferschul- und Prüfungswesens, 
9. die Förderung des Genossenschaftswesens. 
1) Vgl. dazu Koppe, Die Bundesratsverordnung über die Zusammenlegung 
von Brauereibetrieben. Berlin 1917. 
2) Vgl. K. Albrecht, Die Außenhandelsstelle als Zwangskartell und Selbst- 
verwaltungskörper (Deutsche Optische Wochenschrift 1922, 5. 635ff., 659ff.). A. 
bezeichnet die Außenhandelsstelle für Optik und Feinmechanik als Zwangskartell, 
obgleich er selber darlegt, daß zahlreiche Firmen an ihrer Zusammensetzung nicht 
beteiligt waren, die vom Außenhandelsausschuß festgesetzten Preise aber auch für 
die abseits stehenden Werke Geltung hatten. Die Bezeichnung Zwangskartell ist in 
diesem Falle besonders merkwürdig, weil es in dem fraglichen Gewerbezweige, 
wie A. selbst eingehend darlegt, zwei verschiedene, einander feindlich gegenüber- 
stehende Verbände gab: einmal den ‚„‚Reichsverband der deutschen Optischen Indu- 
strie‘“, der „allein für den Aufbau der Außenhandelsstelle und für die Besetzung des 
Außenhandelsausschusses von maßgebender Bedeutung gewesen ist‘, und zweitens 
den „Zentralverband der Optischen und Feinmechanischen Industrie Deutschlands‘‘, 
der gerade in Opposition gegen die Außenhandelsstelle gegründet war und in deren 
Ausschuß nicht vertreten war. 
3) Im Zusammenhang mit der Außenhandelskontrolle sind vielfach von den 
Angehörigen einzelner Gewerbezweige Ausfuhrverbände begründet worden, die z. T. 
Kartellcharakter hatten. Das waren aber keine Zwangs-, sondern freie Kartelle. Vgl. 
dazu Rathje, Wesen und Charakter der Ausfuhrverbände als Begleiterscheinungen 
der Außenhandelskontrolle. Staatswiss. Diss. Göttingen 1924 (in Maschinenschrift) 
Passow. Kartelle. 
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