Full text : Kartelle

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Neben den erwähnten Kohlensyndikaten ist durch die Ausführungsbestimmungen
 zum Kohlenwirtschaftsgesetz auch ein Gaskokssyndikat
 vorgeschrieben. Gemäß 8 ı8 der Ausführungsbestimmungen
 haben sich die Besitzer der ‚Gasanstalten im Deutschen
Reich, die Koks erzeugen, zu einem Syndikat zusammenzuschließen.
Die Vorschriften über die Kohlensyndikate finden darauf entsprechende
 Anwendung. Das auf Grund dieser Bestimmungen gegründete
 Zwangskartell der Gasanstaltsbesitzer ist praktisch die Fortsetzung
 eines schon länger bestehenden freien Kartells*).
Nach Analogie der Kohlenwirtschaft ist auch der Kalibergbau
geordnet worden durch das Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft
 vom 24. April 1919 und die Durchführungsvorschriften
dazu vom 18. Juli 1919. Die Regelung entspricht ganz der für die
Kohlenwirtschaft, nur ist der Aufbau ein wesentlich einfacherer, da
hier nur ein einheitliches Zwangssyndikat für alle Kalierzeuger vorgeschrieben
 ist und daneben nur eine Instanz (der Reichskalirat mit
verschiedenen „Kalistellen“) besteht. Auch hier ist durch die Gesetzgebung
 keine grundlegende Veränderung herbeigeführt worden.
Das Schwergewicht liegt nach. wie vor bei dem Kalisyndikat, das
seine Tätigkeit in der früheren Weise fortgesetzt hat, Zwar weist
die Kaliindustrie in neuerer Zeit sehr viele Veränderungen auf —
abgesehen von dem Verlust des Monopols durch die Abtretung der
elsässischen Kaliwerke an Frankreich und der kräftigen Entwicklung
 der elsässischen Kaliproduktion ist vor allem auf die Konzernbildung
 im deutschen Kalibergbau und die einschneidenden Wirkungen
 der Stillegung vieler Werke hinzuweisen —, aber das alles
hängt nicht mit der Zwangssyndizierung als solcher zusammen. Aus
A4em Bericht des Enqueteausschusses über „Die deutsche Kaliindustrie“ ?)
sei hier folgende Äußerung eines Vertreters des Gewerkvereins
christlicher Bergarbeiter wiedergegeben: „Das Kaliwirtschaftsgesetz
wird heute in einer Art und Weise gehandhabt, daß den Arbeitervertretern
 in den beiden Organisationen, dem Reichskalirat und dem
Kalisyndikat, jeder interne Überblick über die wirtschaftliche Lage
der Kaliindustrie vollständig fehlt. Im Reichskohlenrat kommt doch
wenigstens der große Ausschuß alle zwei Monate einmal zusammen,

1) Vgl. dazu Vosgerau, Die Kartellierung des Gaskoksabsatzes in Deutschland.
 Staatswiss. Diss. Göttingen 1924 (in Maschinenschrift). Ritter, 25 Jahre
Wirtschaftliche Vereinigung Deutscher Gaswerke A.-G. 1904—1029. Frankfurt a. M.
1929. Vosgerau weist in seiner Arbeit auf die Besonderheiten hin, die sich aus dem
Charakter des Gaskokssyndikats als Neben produktenkartell ergeben.
2) Berlin 10209. S. 171f.
            
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