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Neben den erwähnten Kohlensyndikaten ist durch die Ausfüh-
rungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz auch ein Gas-
kokssyndikat vorgeschrieben. Gemäß 8 ı8 der Ausführungsbe-
stimmungen haben sich die Besitzer der ‚Gasanstalten im Deutschen
Reich, die Koks erzeugen, zu einem Syndikat zusammenzuschließen.
Die Vorschriften über die Kohlensyndikate finden darauf ent-
sprechende Anwendung. Das auf Grund dieser Bestimmungen ge-
gründete Zwangskartell der Gasanstaltsbesitzer ist praktisch die Fort-
setzung eines schon länger bestehenden freien Kartells*).
Nach Analogie der Kohlenwirtschaft ist auch der Kalibergbau
geordnet worden durch das Gesetz über die Regelung der Kali-
wirtschaft vom 24. April 1919 und die Durchführungsvorschriften
dazu vom 18. Juli 1919. Die Regelung entspricht ganz der für die
Kohlenwirtschaft, nur ist der Aufbau ein wesentlich einfacherer, da
hier nur ein einheitliches Zwangssyndikat für alle Kalierzeuger vor-
geschrieben ist und daneben nur eine Instanz (der Reichskalirat mit
verschiedenen „Kalistellen“) besteht. Auch hier ist durch die Ge-
setzgebung keine grundlegende Veränderung herbeigeführt worden.
Das Schwergewicht liegt nach. wie vor bei dem Kalisyndikat, das
seine Tätigkeit in der früheren Weise fortgesetzt hat, Zwar weist
die Kaliindustrie in neuerer Zeit sehr viele Veränderungen auf —
abgesehen von dem Verlust des Monopols durch die Abtretung der
elsässischen Kaliwerke an Frankreich und der kräftigen Entwick-
lung der elsässischen Kaliproduktion ist vor allem auf die Konzern-
bildung im deutschen Kalibergbau und die einschneidenden Wir-
kungen der Stillegung vieler Werke hinzuweisen —, aber das alles
hängt nicht mit der Zwangssyndizierung als solcher zusammen. Aus
A4em Bericht des Enqueteausschusses über „Die deutsche Kaliindustrie“ ?)
sei hier folgende Äußerung eines Vertreters des Gewerkvereins
christlicher Bergarbeiter wiedergegeben: „Das Kaliwirtschaftsgesetz
wird heute in einer Art und Weise gehandhabt, daß den Arbeiter-
vertretern in den beiden Organisationen, dem Reichskalirat und dem
Kalisyndikat, jeder interne Überblick über die wirtschaftliche Lage
der Kaliindustrie vollständig fehlt. Im Reichskohlenrat kommt doch
wenigstens der große Ausschuß alle zwei Monate einmal zusammen,
1) Vgl. dazu Vosgerau, Die Kartellierung des Gaskoksabsatzes in Deutsch-
land. Staatswiss. Diss. Göttingen 1924 (in Maschinenschrift). Ritter, 25 Jahre
Wirtschaftliche Vereinigung Deutscher Gaswerke A.-G. 1904—1029. Frankfurt a. M.
1929. Vosgerau weist in seiner Arbeit auf die Besonderheiten hin, die sich aus dem
Charakter des Gaskokssyndikats als Neben produktenkartell ergeben.
2) Berlin 10209. S. 171f.