Full text: Kartelle

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um einen ausführlichen Bericht über die Lage der Kohlenindustrie 
und die weitere technische Entwicklung des deutschen Steinkohlen- 
bergbaues entgegenzunehmen. Im übrigen arbeiten auch die Aus- 
schüsse des Reichskohlenrats sehr intensiv, so daß man als Mitglied 
des Reichskohlenrats über die wirtschaftlichen Dinge und die innere 
Struktur des Kohlenbergbaues viel besser auf dem laufenden ist als 
in der Kaliindustrie. Der Reichskalirat tritt entgegen den gesetz- 
lichen Bestimmungen nicht mehr. vierteljährlich, sondern nur nach 
Bedarf zusammen. Auf den Tagesordnungen der Sitzungen des 
Reichskalirates stehen in der Regel immer nur an sich sehr neben- 
sächliche und gleichgültige Dinge. Niemals aber ist es im Reichs- 
kalirat üblich gewesen, daß in den Sitzungen auch ein Vortrag über 
die Lage der Kaliindustrie, über die innere Struktur, über Rationa- 
lisierung und ihre Auswirkungen auf die Produktion usw. gehalten 
würde, Dasselbe Verhältnis ist im Aufsichtsrat des Kalisyndikats. 
Die Tagesordnung des Reichskalisyndikats lautet: Der Absatz im 
Inlande, die Absatzmengen in den übrigen europäischen Ländern, 
die Absatzmengen nach Übersee, und einige sonstige kleine geschäft- 
liche Dinge. Über Preisgestaltung, über Preisbedingungen und 
andere interne Fragen im Aufsichtsrat des Kalisyndikats wird über- 
haupt nicht geredet. Die Sitzungen dauern deshalb in der Regel 
eine halbe Stunde, höchstens eine Stunde 1),“ 
Damit ist die Liste der Zwangskartelle, die auf der — zu Un- 
recht so genannten — Sozialisierungsgesetzgebung beruhen, erschöpft. 
Das Gesetz betr. die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft vom 
31. Dezember 1919 (zu dem übrigens die ergänzenden gesetzlichen 
Bestimmungen bis jetzt noch nicht erlassen sind) erstrebte im wesent- 
lichen eine Zusammenfassung der Elektrizitätsversorgung und deren 
Übernahme durch das Reich. Kein Zwangskartell ist auch der durch 
Verordnung vom ı. April 1920 geschaffene „Eisenwirtschaftsbund“2), 
Das gleiche gilt von den durch die Verordnungen vom 3ı. Mai und 
7. Juni 1920 für die Schwefelsäurewirtschaft und die Teerwirtschaft ins 
Leben gerufenen „Selbstverwaltun gskörpern“ (Ausschuß für Schwefel- 
säure und Wirtschaftsverband für Rohteer und Teererzeugnisse). 
Göppert sagt über die letztgenannten drei Verordnungen): „Die 
M Im übrigen geht auch dieser Bericht auf die tatsächliche Wirkung der Ge- 
setzgebung von 1919 nicht näher ein. Die unrichtige Angabe auf S. 6, daß das Kali- 
syndikat bereits seit 1910 Zwangscharakter trug (vgl. dazu oben S. ı 31), vermag für 
diesen Mangel nicht zu entschädigen. 
?) Vgl. dazu Bruns, Der Eisenwirtschaftsbund, Jena 1922, 
7 Schmolliers Jahrbuch 1921, I. S. 323
	        
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