Full text : Kartelle

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um einen ausführlichen Bericht über die Lage der Kohlenindustrie
und die weitere technische Entwicklung des deutschen Steinkohlenbergbaues
 entgegenzunehmen. Im übrigen arbeiten auch die Ausschüsse
 des Reichskohlenrats sehr intensiv, so daß man als Mitglied
des Reichskohlenrats über die wirtschaftlichen Dinge und die innere
Struktur des Kohlenbergbaues viel besser auf dem laufenden ist als
in der Kaliindustrie. Der Reichskalirat tritt entgegen den gesetzlichen
 Bestimmungen nicht mehr. vierteljährlich, sondern nur nach
Bedarf zusammen. Auf den Tagesordnungen der Sitzungen des
Reichskalirates stehen in der Regel immer nur an sich sehr nebensächliche
 und gleichgültige Dinge. Niemals aber ist es im Reichskalirat
 üblich gewesen, daß in den Sitzungen auch ein Vortrag über
die Lage der Kaliindustrie, über die innere Struktur, über Rationalisierung
 und ihre Auswirkungen auf die Produktion usw. gehalten
würde, Dasselbe Verhältnis ist im Aufsichtsrat des Kalisyndikats.
Die Tagesordnung des Reichskalisyndikats lautet: Der Absatz im
Inlande, die Absatzmengen in den übrigen europäischen Ländern,
die Absatzmengen nach Übersee, und einige sonstige kleine geschäftliche
 Dinge. Über Preisgestaltung, über Preisbedingungen und
andere interne Fragen im Aufsichtsrat des Kalisyndikats wird überhaupt
 nicht geredet. Die Sitzungen dauern deshalb in der Regel
eine halbe Stunde, höchstens eine Stunde 1),“
Damit ist die Liste der Zwangskartelle, die auf der — zu Unrecht
 so genannten — Sozialisierungsgesetzgebung beruhen, erschöpft.
Das Gesetz betr. die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft vom
31. Dezember 1919 (zu dem übrigens die ergänzenden gesetzlichen
Bestimmungen bis jetzt noch nicht erlassen sind) erstrebte im wesentlichen
 eine Zusammenfassung der Elektrizitätsversorgung und deren
Übernahme durch das Reich. Kein Zwangskartell ist auch der durch
Verordnung vom ı. April 1920 geschaffene „Eisenwirtschaftsbund“2),
Das gleiche gilt von den durch die Verordnungen vom 3ı. Mai und
7. Juni 1920 für die Schwefelsäurewirtschaft und die Teerwirtschaft ins
Leben gerufenen „Selbstverwaltun gskörpern“ (Ausschuß für Schwefelsäure
 und Wirtschaftsverband für Rohteer und Teererzeugnisse).
Göppert sagt über die letztgenannten drei Verordnungen): „Die

M Im übrigen geht auch dieser Bericht auf die tatsächliche Wirkung der Gesetzgebung
 von 1919 nicht näher ein. Die unrichtige Angabe auf S. 6, daß das Kalisyndikat
 bereits seit 1910 Zwangscharakter trug (vgl. dazu oben S. ı 31), vermag für
diesen Mangel nicht zu entschädigen.
?) Vgl. dazu Bruns, Der Eisenwirtschaftsbund, Jena 1922,
7 Schmolliers Jahrbuch 1921, I. S. 323
            
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