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nach Zucker statt des erwarteten Zuckerüberflusses zunächst einen
Zuckermangel hervorrief. Dieser Umstand und die Preisforderungen
der der Zuckerwirtschaftsstelle nicht angeschlossenen Fabriken führten
zu vielfachen Beschwerden aus Verbraucherkreisen über die freie
Zuckerwirtschaft und zur Forderung der Wiedereinführung der Zwangswirtschaft.
Diese Forderungen blieben auf die Regierung nicht ohne
Einfluß und veranlaßten den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
schon Ende Juli 1922 zu der Erklärung an das Direktorium,
daß eine völlig freie Zuckerwirtschaft für das Betriebsjahr
1922/23 voraussichtlich nicht zugelassen werden könne, vielmehr
eine Regelung getroffen werden müsse, die den Verbraucherinteressen
sowohl wie den Industrie- und Landwirtschaftsinteressen Rechnung
trage. Dem Direktorium wurden für eine solche Regelung
gleichzeitig Richtlinien übermittelt mit dem Hinzufügen, daß die Regierung
fest entschlossen sei, die Durchführung der in den Richtlinien
festgelegten Regelung auf dem Verordnungswege zu erzwingen,
falls sich die Industrie nicht freiwillig zu ihrer Durchführung entschließen
würde. Das Direktorium und alle Organe des Vereins
beschäftigten sich eingehend mit diesen Eröffnungen. Das Ergebnis
der Verhandlungen war die Erkenntnis, daß ein nochmaliger freiwilliger
Zusammenschluß einer zwangsweisen gesetzlichen Regelung,
deren Wirkungen nicht zu übersehen waren, vorzuziehen sei. Leider
war der unter den obwaltenden Umständen wünschenswerte freiwillige
Zusammenschluß der Zuckerindustrie nicht zu erreichen. In
der nach langen Verhandlungen zur endgültigen Beschlußfassung einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung des Vereins am
5. September ı922 sprachen sich zwar nach Vornahme einiger Abänderungen
die Rüben verarbeitenden Fabriken mit großer Stimmenmehrheit
für den vorgelegten Vertragsentwurf aus, indessen unterzeichneten
ihn bis Ende September ıg922 nur 186 Fabriken. Damit
war der Versuch, einen freiwilligen Zusammenschluß zu erreichen,
gescheitert. Nach diesem Ergebnis erließ die Regierung am 3. Oktober
1922 die Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre
1922/23, die bereits am 4. Oktober ı922 in Kraft trat.“
Die genannte Verordnung legte für das Zwangssyndikat den
vom Verein der deutschen Zuckerindustrie ausgearbeiteten Vertrag!)
zugrunde und bestimmte:
$ I. Die im Betriebsjahr 1922/23 arbeitenden Zuckerfabriken, die dem vom
Verein der deutschen Zuckerindustrie in Berlin und der Mehrzahl der Zuckerfabriken
abgeschlossenen, dieser Verordnung als Anlage beigefügten Vertrag über Zucker der
\ Er ist als Anlage zu der Verordnung im RGBIl. 1922, I, S. 764 ff. abgedruckt.
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