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sellschafter zusammengeschlossen. Die Hersteller von Zündwaren,
mit Ausnahme der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsumvereine
in Hamburg und der Großeinkaufs- und Produktions-A.-G.
Deutscher Konsumvereine in Köln, sind nach 8 5 verpflichtet, die von
ihnen hergestellten Zündwaren an die Monopolgesellschaft zu veräußern.
Umgekehrt ist ($ 7) diese verpflichtet, ihren Gesellschaftern
die den (durch das Gesetz geregelten) Beteiligungsziffern entsprechenden
Liefermengen durch möglichst gleichmäßige Abrufe abzunehmen.
Das ist also z. Z. das letzte deutsche!) Zwangskartell. Wie
lange wird es das letzte bleiben?
Abnehmerzwangskartelle. Bei den vorstehend erörterten Fällen
handelt es sich immer um Zwangskartelle von Anbietern. Es ist
deshalb zum Schlusse noch die Frage aufzuwerfen, ob es auch
Zwangskartelle der Abnehmer geben kann. Diese Frage ist unbedingt
zu bejahen. Die gleichen Gründe aber, die die freien Abnehmerkartelle
hinter den freien Anbieterkartellen an Bedeutung
zurücktreten lassen, führen dazu, daß der Gedanke an Zwangsverbände
der Bezieher (Käufer) nur verhältnismäßig selten aufgetaucht
ist ?).
!) Auf die eben beschlossene Zwangskartellierung des englischen Kohlenbergbaues
kann hier noch nicht eingegangen werden.
?) Kein Einkaufssyndikat wäre die „Vertriebsgesellschaft‘“ gewesen,
die in dem 1912 dem Reichstage vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den
Verkehr mit Leuchtöl (Reichstagsdrucksache ı3. Leg.-Per., I. Sess., Nr. 544)
vorgesehen war. Diese Vertriebsgesellschaft, die das Monopol für die Einfuhr von
Petroleum erhalten sollte, war nicht als eine Zusammenfassung der schon bestehenden
Importfirmen gedacht, sondern sollte gerade an deren Stelle treten. (Der Gesetzentwurf
ist vom Reichstag nicht angenommen worden.)
Ebenso handelte es sich nicht um kartellartige Gebilde bei den Einfuhrmonopolen,
die Keller in Schmollers Jahrbuch 1916, S. 1939 ff., in einem Aufsatz vorschlug,
„der den Anregungen amtlicher Persönlichkeiten an beteiligter preußischer
Stelle seine Entstehung verdankte‘“. Über den Aufbau der von ihm für zahlreiche
Waren vorgeschlagenen Monopolgesellschaften bemerkt er S. 1983 ff.: „Die Mängel,
die sich bisher in der Regel bei den Staatsmonopolen gezeigt haben, hängen mit dem
Regiebetriebe zusammen und können durch einen anderen Aufbau vermieden werden.
Als geeignete Form würde sich für die Einfuhrmonopole die „„gemischt-wirtschaftliche‘‘
Unternehmung empfehlen. Die bisher in dem betreffenden Handelszweige tätigen
Firmen könnten zu einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zusammengeschlossen werden, an der sich das Reich und einzelne Bundesstaaten
mit bestimmten, in der Satzung festgelegten Vorrechten beteiligen könnten. Es würde
sich empfehlen, eine solche Gesellschaft für jeden Einfuhrartikel zu bilden. Außerdem
wäre noch eine Zusammenfassung der verschiedenen Gesellschaften in einer einheitlichen
Spitze zweckmäßig. Diese Spitze könnte während der Übergangszeit zunächst
rein behördenmäßig organisiert werden. Die Vertreter des Reiches und der Bundesstaaten
bei den verschiedenen Einfuhrgesellschaften könnten unter einem Reichs-