V. Zur Frage der Kartellgesetzgebung.
Als man die Gewerbefreiheit einführte, hat man es als selbstverständlich
betrachtet, das nun ein Zustand weitgehender freier Konkurrenz
eintreten würde!). Gerade diese freie Konkurrenz wurde als
wirtschaftliches Ideal betrachtet, weil man in ihr den zweckmäßigsten
Regulator des Wirtschaftslebens sah. Ich verweise etwa auf den
berühmten 8 50 der preußischen Geschäftsinstruktion für die Regierungen
vom 26. Dezember 1808, durch den der Grundsatz weitgehender
Gewerbefreiheit proklamiert wurde. Dort heißt es: „Eben
diese Freiheit im Gewerbe und Handel schafft zugleich die möglichste
Konkurrenz in Absicht des produzierenden und feilbietenden
Publikums, und schützt daher das konsumierende
am sichersten gegen Teuerung und übermäßige Preissteigerung
... Man gestatte daher einem jeden, sein eigenes
Interesse auf seinem eigenen Wege zu verfolgen, und sowohl seinen
Fleiß, als sein Kapital in die freieste Konkurrenz mit dem
Fleiße und Kapitale seiner Mitbürger zu bringen ?).“
1) „Wo immer seit dem 17. Jahrhundert rechtliche Monopole der Großindustrie
beseitigt worden sind, sah man die Entstehung eines dauernden Konkurrenzkampfes
vieler Unternehmer miteinander als die selbstverständliche Folgeerscheinung solcher
Gewerbefreiheit an.“ Levy, Monopole, Kartelle und Trusts. 2. Aufl. Jena 1927.
S. 86.
2) Die Verordnung wegen Aufhebung des Zunftzwangs und Verkauf-Monopols
der Bäcker-, Schlächter- und Hökergewerke in den Städten der Provinzen Ost-, Westpreußen
und Lithauen vom 24. Oktober 1808 beginnt mit folgenden Worten: ‚„Nachdem
Wir Allerhöchst-Selbst erwogen haben, daß der den Bäcker-, Schlächter- und
Hökergewerken in den Städten Unserer Provinzen Ost- und Westpreußen und Litthauen
zustehende Zunftzwang und das Verkauf-Monopol den sämtlichen übrigen
Einwohnern der Städte zum großen Nachteil gereicht, und die zur Beschränkung willkürlicher
Verkaufspreise der notwendigsten Lebensmittel angeordneten monatlichen
Viktualientaxen den Zweck nicht erfüllen, und in sich keine feste Grundlage haben,
daß dagegen nur völlige Gewerbefreiheit und uneingeschränkte
Konkurrenz von Verkäufern die möglichst wohlfeilsten
Preise herbeiführen kann; so haben Wir beschlossen, die
Hökerzünfte gänzlich aufzuheben, den Bäcker- und Schlächtergewerken aber das
Zwangs- und Verkauf-Monopolrecht ferner nicht zu gestatten ‘‘