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diesen Forderungen Folge geleistet. Unter den anormalen Verhältnissen
des Übergangs von der Inflationszeit zur Währungsstabilisierung
ist die in erster Linie gegen Kartelle gerichtete Verordnung
gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November
1923 ergangen. Es handelte sich dabei für Deutschland um einen
gesetzgeberischen Versuch. Ganz abgesehen davon, daß er natürlich
aus wirtschaftspolitischen Gründen den einen nicht weit genug geht,
den anderen zu weitgehende Eingriffe in die wirtschaftliche Betätigung
der Kartelle (und sonstigen monopolistischen Organisationen)
enthält, hat schon der Charakter als Notverordnung es mit sich gebracht,
daß ihre Ersetzung durch ein reguläres Kartellgesetz erwünscht
erschien.
Soweit die Meinung über das, was ein solches Kartellgesetz
enthalten soll, auch auseinandergehen, so hat sich doch eine weitgehende
Übereinstimmung dahin gebildet, daß keinesfalls ein Verbot
der Kartelle in Frage kommen kann, da sie ein organisch gewordenes
Glied unseres heutigen Wirtschaftssystems sind!). Auf der anderen
Seite besteht auch darüber eine weitgehende Übereinstimmung, daß
der Staat den Kartellen und anderen monopolistischen Bildungen
nicht tatenlos gegenüberstehen kann, sondern sie zum Gegenstand
rechtlicher Regelung machen muß, Nur darum, wie weit diese Eingriffe
gehen sollen, wird gestritten.
Die Reichsregierung hat mehrfach die Vorlegung eines Kartellgesetzentwurfs
in Aussicht gestellt. Bisher ist es aber nicht dazu
gekommen. In der Reichstagssitzung vom 3. März 1928 erklärte der
damalige Reichswirtschaftsminister Dr, Curtius: „Mit dem Hohen Hause
bin ich nach wiederholten Aussprachen darin einig, daß die Kartellverordnung
einer Abänderung bedarf, andererseits aber, daß der Zeitpunkt
für eine grundlegende Neugesetzgebung noch nicht gekommen
ist. Wir waren darin einig, daß wir die Ergebnisse der Enquete abwarten
wollen. Ich füge hinzu, daß wir nun wohl auch warten müssen,
bis die Beratungen des Juristentages vorliegen, der in dankenswerter
Weise in diesem Herbst das Kartellproblem auf seine Tagesordnung
gesetzt hat. Ich möchte annehmen, daß die Beendigung der Untersuchungen
in der Enquete mit diesem Zeitpunkt etwa zusammenfällt.“
Regierung, die Kartellgesetzgebung auf einige wenige Wirtschaftszweige zu beschränken,
hat damals allgemeine Ablehnung gefunden.
') Auch in den Vereinigten Staaten, wo man gegen jede Art von Konkurrenzausschaltung
ja die schärfsten Töne angeschlagen hat, setzt sich diese Überzeugung
immer mehr durch. Vgl. dazu den gut orientierenden Aufsatz von Hug, Der Abbau
des amerikanischen Antitrustrechtes (Kartell-Rundschau 1930, S. ıff.).