Full text: Kartelle

Dauer dieses Vertrages, sowie die Gewähr dafür sichern, daß wir auch wirklich auf 
unsere Kosten kommen werden. Demgemäß wird vereinbart, daß dieses Übereinkommen 
am I. Oktober 1900 in Kraft tritt und erst am 30. September 1905 endet. 
Sie, sowie alle übrigen Stärkezuckerfabrikanten, mit denen wir Kommissionsver- 
träge abschließen, werden berechtigt sein, Einsicht in alle, unser gesamtes Stärkezucker- 
Verkaufsgeschäft betreffenden Bücher, Briefe und Schriftstücke zu nehmen. 
Umgekehrt erklären Sie sich im vorhinein damit einverstanden, beziehungsweise 
verpflichten Sie sich, während der ganzen Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens 
zu gestatten, daß wir durch Angestellte unseres Institutes die gesamte Geschäftsge- 
barung Ihres Fabriketablissements, soweit dieselbe mit diesem Vertrage in Beziehung 
steht, sollen kontrollieren dürfen, und daß wir zu diesem Behufe jedenfalls in alle Ihre 
betreffenden Fabriksräume freien Zutritt und in alle Ihre bezüglichen Bücher, Auf- 
schreibungen sowie Korrespondenzen freie Einsicht haben werden, eventuell auch ein 
Kontroll- sowie Aufsichtsorgan in Ihre Fabrik sollen exponieren dürfen.‘ 
Wenn auch schriftlich ein Vertrag nur zwischen der Bank und den einzelnen 
Fabrikanten abgeschlossen ist, zeigen doch die vorstehend wiedergegebenen Bestim- 
mungen, insbesondere auch der Passus über die prozentuale Beteiligung am Gesamt- 
absatz, daß de facto ein gemeinsames Vorgehen der Fabrikanten zugrunde liegt, und 
in der Literatur ist bei Besprechung dieses Falles auch niemals bezweifelt worden. daß 
es sich um ein Kartell handele. 
Die Richtigkeit dieser Auffassung für den erwähnten Fall tritt ganz zweifelsfrei 
hervor, wenn man die frühere Entwicklung des Syrupkartells prüft!). Schon im Jahre 
1894 war ein Kartell der Syrupfabrikanten zustande gekommen. Um die Einhaltung 
der Preise und der Verkaufskonditionen zu sichern, wurde schon damals der Länderbank 
der kommissionsweise Verkauf der Fabrikate und die Führung der gemeinsamen Ver- 
kaufsstelle übertragen. Wenn nun bei der Erneuerung des Kartells im Jahre 1900 aus 
nicht ersichtlichen Gründen die oben skizzierte Form der schriftlichen Vertragsfixierung 
gewählt wurde, so ist ein Aufgeben des Kartellcharakters zweifellos nicht beabsichtigt 
gewesen, 
Würde man in einem solchen Falle den Kartellcharakter verneinen, so würde 
sich jeder Verband sehr einfach der Anwendung der für Kartelle geltenden Bestimmungen 
dadurch entziehen können, daß die Kartellrechte und -pflichten nicht in einem Vertrage 
der Konkurrenten untereinander, sondern in gleichlautenden Einzelverträgen der Kar- 
tellmitglieder mit einer gemeinsamen Geschäftsstelle niedergelegt würden?. 
- *) Vgl. die eingehende Darstellung in der Denkschrift der Handels- und Gewerbe- 
kammer in Prag, gerichtet an das K. K. Handelsministerium in betreff der staatlichen 
Regelung des Kartellwesens (Prag 1896). S. 61 ff. 
2) Vgl. dazu folgenden Tatbestand, der einer Entscheidung des Kartellgerichts 
vom 14. April 1924 (Nr. 19 in der Sammlung des Reichsverbandes der Deutschen In- 
dustrie) zugrunde lag: „In dem nicht rechtsfähigen ‚Verein Deutscher Gummireifen- 
Fabriken in Hannover‘ hat sich eine Anzahl von Betrieben ‚zum Zwecke der Vertretung 
und Förderung aller allgemeinen und gemeinsamen Interessen der deutschen Gummi- 
reifen-Industrie‘ zusammengeschlossen. Nach 8 z der Satzungen ist es insbesondere 
Aufgabe des Vereins, ‚bei allen Maßnahmen der Gesetzgebung und Verwaltung, sowie 
in allen Fragen des Innen- und Außenhandels die Interessen der deutschen Gummi- 
reifen-Industrie zu vertreten‘. Dagegen ist ausdrücklich bestimmt, daß es nicht Auf- 
gabe des Vereins sein soll, ‚Bestimmungen über Preisfragen zu treffen‘. Justizrat P. 
ist ‚Vertrauensmann des Vereins‘. Über seine Stellung und seine Befugnisse enthalten
	        
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