beschränkenden Abmachungen die Tendenz haben, sich zu wieder-
holen und zu dauernden Einrichtungen zu werden, wird die Kartell-
gesetzgebung auch solche einmaligen Verabredungen regelmäßig
der gleichen rechtlichen Behandlung unterwerfen wie die dauernden
Kartelle. Die deutsche Kartellverordnung, die sowohl im 8 ı wie
im 8 ıo neben den Kartellen auch „ähnliche“ Erscheinungen er-
wähnt, erstreckt sich zweifellos auch auf diese, den Kartellen ähn-
lichen verwandten Erscheinungen.
Regelmäßig werden, wenigstens in der Gegenwart, für die
Durchführung der. Kartellzwecke besondere Verbände gebildet,
die sich ausschließlich oder doch ganz überwiegend dieser Aufgabe
widmen. Es kann aber natürlich auch sein, daß ein Kartell neben
den eigentlichen Kartellfunktionen noch weitere, nicht kartellmäßige
übernimmt. Ebenso kommt es vor, daß Verbände, die in erster
Linie andere Zwecke verfolgen (Verbände zur Wahrung der allge-
meinen wirtschaftspolitischen Interessen eines Gewerbezweiges, Arbeit-
geberverbände, Innungen) nebenher auch noch die Funktion eines
Kartells mitübernehmen. Vielfach sind die allgemeinen wirtschaft-
lichen Verbände der Ausgangspunkt für Kartellierungsbestrebungen‘).
Es kommt deshalb, insbesondere in den Anfängen der Kartell-
bildung, häufig vor, daß solche allgemeinen Verbände zugleich auch
Kartellzwecke mit in ihren Aufgabenkreis einbeziehen. Wenn sich
die Kartellierung dann weiter festigt, ist aber eine Verselbständigung
des Kartells üblich.
2. Für den Begriff des Kartells ist es wesentlich, daß die darin
zusammengeschlossenen Konkurrenten selbständig bleiben, und
zwar müssen sie nicht nur ihre rechtliche Selbständigkeit behalten.
') Vgl. dazu Tschierschky,‚, Die wirtschaftlichen Vereine als Fundament
der Kartellbildung, Kartell-Rundschau 1904, S. 734 ff. Welch große Bedeutung der
Verein für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund für die
Entstehung des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats gehabt hat, ergibt sich aus
den bei Passow, Kartelle des Bergbaues, Leipzig 1911, S. ı ff. zusammengestellten
Berichten. Wie sich diese Entwicklung immer wieder von neuem vollzieht, zeigt folgende
Stelle aus dem Jahresbericht 1929 der Gesamtvereinigung der Weiß- und Schwarzblech
verarbeitenden Industrien e. V., S. 7: „Die krisenhaften Verhältnisse im vergangenen
Jahr haben bei den einzelnen Industrien den Wunsch, sich zum Zwecke der Hebung
des betreffenden Industriezweiges fachlich enger zusammenzuschließen, lebhafter als
je werden lassen. Innerhalb der Gesamtvereinigung haben sich solche Gruppen ge-
bildet, die in einen mehr oder weniger lebhaften Austausch über die Verbesserung der
Fabrikations- und Verkaufsbedingungen ihres Industriezweiges eingetreten sind. Der
Grad der Bindungen, welche die einzelnen Gruppen eingegangen sind, schwankt zwischen
der losen Tuchfühlung in einem Wirtschaftsfachverband und Organisationsformen, die
Produktion und Verkauf gemeinsam regeln.‘