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Weiter ist — ohne daß damit die Liste derjenigen, die sich kar-
tellieren können, erschöpft wäre — zu betonen, daß auch die entsprechen-
den Verbände von Angehörigen der freien Berufe zu den
Kartellen gerechnet werden müssen!). Manche Vertreter der freien
Berufe können zwar auch als Unternehmer bezeichnet werden. Die
neuere Gesetzgebung betont ja immer mehr ihren Charakter als
Gewerbetreibende, aber bei anderen (z. B. bei Schriftstellern, Kom-
ponisten, insbesondere solchen, die die literarische und künstlerische
Tätigkeit nur nebenher ausüben) ist der Ausdruck Unternehmer
nicht am Platze, Da auch sie Verbände bilden, die ganz ähnliche
Zwecke verfolgen wie die industriellen usw. Kartelle, so muß der
Kartellbegriff entsprechend weit gefaßt werden. Schon Schäffle
hat in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1898, S. 472
betont, daß man „die Ausübung der liberalen Berufe und der freien
Künste“ beim Kartellbegriff berücksichtigen müsse. „Es wird sich
wenigstens vom Standpunkt der kartellpolitischen Betrachtung
empfehlen, Preiskoalitionen von selbständig tätigen Berufsgenossen
dieser Art in den Kreis der Kartellverbindungen einzubeziehen.
Wilde Konkurrenz, also das Bedürfnis zur Beseitigung oder doch
Beschränkung der letzteren für den Zweck der Herbeiführung
lohnender Preise, d. h. das Kartellierungsbedürfnis ist auch bei
Geschäften dieser Art, bei welchen das Kapitalrisiko sehr in den
Hintergrund tritt, mehrfach vorhanden; das aber, nicht der Grad
der Intensität des Kapitalrisikos ist kartellpolitisch der für die Defi-
nition überragende Gesichtspunkt.“ Weiterhin S. 481 sagt er:
„Gegenstand der Kartellierung können weiter sein und sind mehr-
fach die selbständigen, mehr oder minder unternehmerartigen, einem
voraus unbestimmten Publikum angebotenen Dienstleistungen, z. B.
„Zusammenschluß der schleswig-holsteinischen Krankenanstalten. In Neumünster
kamen Vertreter Schleswig-holsteinischer Krankenanstalten, sowohl der staatlichen,
Kreis- und städtischen, wie auch der charitativen und privaten Krankenhäuser zusam-
men, um über einen Zusammenschluß zwecks Regelung und Vertretung der gemeinsamen
Interessen zu verhandeln. Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft kam zustande ...
Eine ausgedehnte Aussprache fand statt über die Festsetz ung von Mindest-
verpflegungssätzen. Der Vorstand wurde beauftragt, alsbald die nötigen
Unterlagen für weitere Beschlußfassung zu schaffen . . .“
') Das Kammergericht hat in einem Urteil vom 6. Juli 1929 (abgedruckt in der
Kartell-Rundschau 1930, S. 36 ff.) erklärt, daß der Kartellcharakter der Genossenschaft
zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte, auf die an späterer Stelle noch hin-
gewiesen werden wird, deshalb zum mindesten höchst zweifelhaft sei, weil es sich nicht
um einen Verband von ‚Unternehmern‘ handele. Dieses Bedenken ist nach dem oben
Dargelegten nicht am Platze. Ebenso Herzo g in der Kartell-Rundschau 10930,
5. 24 f.