Full text: Kartelle

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Weiter ist — ohne daß damit die Liste derjenigen, die sich kar- 
tellieren können, erschöpft wäre — zu betonen, daß auch die entsprechen- 
den Verbände von Angehörigen der freien Berufe zu den 
Kartellen gerechnet werden müssen!). Manche Vertreter der freien 
Berufe können zwar auch als Unternehmer bezeichnet werden. Die 
neuere Gesetzgebung betont ja immer mehr ihren Charakter als 
Gewerbetreibende, aber bei anderen (z. B. bei Schriftstellern, Kom- 
ponisten, insbesondere solchen, die die literarische und künstlerische 
Tätigkeit nur nebenher ausüben) ist der Ausdruck Unternehmer 
nicht am Platze, Da auch sie Verbände bilden, die ganz ähnliche 
Zwecke verfolgen wie die industriellen usw. Kartelle, so muß der 
Kartellbegriff entsprechend weit gefaßt werden. Schon Schäffle 
hat in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1898, S. 472 
betont, daß man „die Ausübung der liberalen Berufe und der freien 
Künste“ beim Kartellbegriff berücksichtigen müsse. „Es wird sich 
wenigstens vom Standpunkt der kartellpolitischen Betrachtung 
empfehlen, Preiskoalitionen von selbständig tätigen Berufsgenossen 
dieser Art in den Kreis der Kartellverbindungen einzubeziehen. 
Wilde Konkurrenz, also das Bedürfnis zur Beseitigung oder doch 
Beschränkung der letzteren für den Zweck der Herbeiführung 
lohnender Preise, d. h. das Kartellierungsbedürfnis ist auch bei 
Geschäften dieser Art, bei welchen das Kapitalrisiko sehr in den 
Hintergrund tritt, mehrfach vorhanden; das aber, nicht der Grad 
der Intensität des Kapitalrisikos ist kartellpolitisch der für die Defi- 
nition überragende Gesichtspunkt.“ Weiterhin S. 481 sagt er: 
„Gegenstand der Kartellierung können weiter sein und sind mehr- 
fach die selbständigen, mehr oder minder unternehmerartigen, einem 
voraus unbestimmten Publikum angebotenen Dienstleistungen, z. B. 
„Zusammenschluß der schleswig-holsteinischen Krankenanstalten. In Neumünster 
kamen Vertreter Schleswig-holsteinischer Krankenanstalten, sowohl der staatlichen, 
Kreis- und städtischen, wie auch der charitativen und privaten Krankenhäuser zusam- 
men, um über einen Zusammenschluß zwecks Regelung und Vertretung der gemeinsamen 
Interessen zu verhandeln. Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft kam zustande ... 
Eine ausgedehnte Aussprache fand statt über die Festsetz ung von Mindest- 
verpflegungssätzen. Der Vorstand wurde beauftragt, alsbald die nötigen 
Unterlagen für weitere Beschlußfassung zu schaffen . . .“ 
') Das Kammergericht hat in einem Urteil vom 6. Juli 1929 (abgedruckt in der 
Kartell-Rundschau 1930, S. 36 ff.) erklärt, daß der Kartellcharakter der Genossenschaft 
zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte, auf die an späterer Stelle noch hin- 
gewiesen werden wird, deshalb zum mindesten höchst zweifelhaft sei, weil es sich nicht 
um einen Verband von ‚Unternehmern‘ handele. Dieses Bedenken ist nach dem oben 
Dargelegten nicht am Platze. Ebenso Herzo g in der Kartell-Rundschau 10930, 
5. 24 f.
	        
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