Full text: Kartelle

An anderer Stelle (Book IV, Ch. V) behauptet Smith, Fälle zu 
kennen, in dem die verschiedenen Industriellen eines Gewerbezweiges 
sich gegenseitig zur Förderung der Ausfuhr ihrer Produkte Prämien 
(bounties) gewährten: „I have known the different undertakers of 
some particular works agree privately among themselves to give a 
bounty out of their own pockets upon the exportation of a certain 
proportion of the goods which they dealt in. This expedient suc- 
ceeded so well that it more than doubled the price of their goods 
in the home market, notwithstanding a very considerable increase 
in the produce.“ 
Seit man sich genauer mit dem Kartellwesen beschäftigt, ist 
man dann immer mehr auf analoge Fälle aus der Vergangenheit 
aufmerksam geworden. Über das Vorkommen von Kartellen in 
älterer Zeit sind wir vielfach nur durch die gegen sie gerichteten 
Verbote unterrichtet!). Für spätere Zeiten kann man manches aus 
Schriften über die gewerblichen Verhältnisse entnehmen. So ent- 
hält z. B. Babbage’s Buch „On the Economy of Machinery and 
Manufactures“?) ein besonderes Kapitel „On combinations of masters 
against the public“. Auch Eversmann, Die Eisen- und Stahl- 
erzeugung auf Wasserwerken zwischen Lahn und Lippe®, erwähnt 
eine Reihe von Kartellen, darunter auch solche in Syndikatsform. 
Seitdem R. Ehrenberg 1896 auf ein Kupferhandelssyndikat 
aus dem Jahre 1498 hingewiesen hatte*), haben wirtschaftsgeschicht- 
liche Monographien immer mehr Fälle älterer Kartellbildung ans 
Licht gezogen. 
!) In dem altindischen Werke des Kautilya heißt es: „Wenn Leute sich 
zusammentun und eine Verschlechterung der Beschaffenheit der Leistungen der Grob- 
handwerker und Kunsthandwerker, den Gewinn oder eine Störung des Verkaufes 
und des Kaufes (die Verhinderung anderer am Kauf und Verkauf) verfügen, ist die 
Strafe 1000 pana. Oder wenn die Händler sich zusammentun und eine Ware zurück- 
halten oder sie um ungehörigen Preis verkaufen oder kaufen, ist die Strafe 1000 pana.‘“ 
Vgl. Johann Jakob Meyer, Das altindische Buch vom Welt- und Staatsleben. 
Das Arthacastra des Kautilya, Leipzig 1926, S. 323, 815. Ders., Über das Wesen 
der altindischen Rechtsschriften, Leipzig 1927, S. 185. 
Über die römische und ältere deutsche Gesetzgebung gegen Monopole vgl. auch 
Menzel in Schriften des Vereins für Socialpolitik, Bd. 61, S. 32 ff., Steinbach, 
Der Staat und die modernen Privatmonnpole. Wien 1903, S. 18 ff. 
2) London 1832. 
% Dortmund 1804, S. 254, 259, 272f., 275. 
Das Zeitalter der Fugger, Bd. I, S. 396 ff., 417 ff. 
*) Vgl. z. B. Knapmann, Das Eisen- und Stahldrahtgewerbe in Altena 
bis zur Einführung der Gewerbefreiheit, Leipzig 1907, Möllenberg, Die Er- 
oberung des Weltmarkts durch das mansfeldische Kupfer, Gotha ı911, Moll im 
+)
	        
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