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wiegend auf die großen Schwierigkeiten solcher Zusammenschlüsse
hingewiesen ist. Im Ausland ist man teilweise auf diesem Wege
schon weiter gegangen. In den Vereinigten Staaten haben die Land-
wirte erreicht, daß durch ein besonderes Gesetz, den Capper-Voll-
staed Act von ı922, die landwirtschaftlichen Organisationen weit-
gehend als nicht unter die Antitrustgesetzgebung fallend erklärt
wurden?!). Darüber hinaus ist durch den Agricultural marketing Act
von 1929?) auch eine starke positive Förderung dieser Organisationen
eingeleitet.
Wo die Verhältnisse günstiger liegen, finden wir auch in der
europäischen Landwirtschaft manche Ansätze zur Kartellbildung. So
haben sich vielfach die Anbauer von Zuckerrüben zusammen-
geschlossen, um die gegenseitige Konkurrenz gegenüber den Zucker-
fabriken zu mildern. Für die Versorgung einer Zuckerfabrik kommen
aus Transportgründen nur die in einem verhältnismäßig engen Ge-
biete angebauten Rüben in Betracht; infolgedessen ist der Kreis
teressengemeinschaften. Die Spezialgenossenschaften haben jedoch keine selbständige
wirtschaftliche Entschlußfreiheit, sondern haben nur die Aufgabe, als Sammelstellen
die kleineren Warenmengen zu marktgängigen Einheiten zusammenzuführen. Die
Durchführung der Kartellierung muß, um erfolgreich zu sein, systematisch nach einem
bestimmten Arbeitsprogramm erfolgen. Zur Durchführung dieses Arbeitsprogramms
wird die Initiative und finanzielle Unterstützung des Reiches bzw. des Reichsernährungs-
ministeriums nicht zu entbehren sein.‘ (S. 79f.)
Die Schrift von Steding hat sehr anregend gewirkt und eine Reihe von
Äußerungen zu diesem Thema veranlaßt. Ich führe hier noch folgende Stimmen an:
Beckmann betont in einem Aufsatz „Probleme des landwirtschaftlichen Kartells‘“
(Mitteilungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft 1928, S. 707 ff.) die Schwie-
rigkeiten einer Kartellierung der Landwirte, „da nur zu leicht in der Masse der Land-
wirtschaft Hoffnungen erweckt werden können, deren Verwirklichung eine Unmö6ög-
lichkeit ist.‘ Die Grundfrage bei der Verbesserung des Absatzes der landwirtschaft-
lichen Erzeugnisse bleibe nach wie vor die des genossenschaftlichen Zusammenschlusses.
Vogel, Kartell oder Absatzsyndikat als Mittel der Preisregulierung in der Land-
wirtschaft (Landwirtschaftliche Jahrbücher, Bd. 68, 1929, S. ı ff.) macht Bedenken
gegen Steding geltend, ohne aber eine Kartellierung abzulehnen. Mielck,
Pool, Kartell, Monopol und Zoll als Maßnahmen zur Hebung der Preise der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse (Berichte über Landwirtschaft, N.F., Bd. ı1, 1930, S. 201 ff.),
vertritt die Ansicht, daß eine Kartellierung auf deutsche Verhältnisse nicht anwendbar
sei, daß dagegen der Zoll eine schnell und einfach durchführbare Hilfe bringen könne.
Im übrigen vgl. Ritter, Kartell oder Genossenschaft? (Deutsche Land-
wirtschaftliche Presse 1928, S. 359 f., dazu Bock, ebenda, S. 458), Brenning,
Die Kartellierung der Landwirtschaft (Deutsche landwirtschaftliche Genossenschafts-
presse 1928, S. zızff.), Schreiber, Die Diskussion über die Frage der Kar-
tellierung der Landwirtschaft (ebenda, S. 343 f.).
') Vgl. dazu Kartell-Rundschau 1930, S. ı1ı f.
?) Vgl. dazu Solmssen, Youngplan und Agrarpolitik. Berlin 10209, S. 334f.