SI
wiegend auf die großen Schwierigkeiten solcher Zusammenschlüsse
hingewiesen ist. Im Ausland ist man teilweise auf diesem Wege
schon weiter gegangen. In den Vereinigten Staaten haben die Landwirte
erreicht, daß durch ein besonderes Gesetz, den Capper-Vollstaed
Act von ı922, die landwirtschaftlichen Organisationen weitgehend
als nicht unter die Antitrustgesetzgebung fallend erklärt
wurden?!). Darüber hinaus ist durch den Agricultural marketing Act
von 1929?) auch eine starke positive Förderung dieser Organisationen
eingeleitet.
Wo die Verhältnisse günstiger liegen, finden wir auch in der
europäischen Landwirtschaft manche Ansätze zur Kartellbildung. So
haben sich vielfach die Anbauer von Zuckerrüben zusammengeschlossen,
um die gegenseitige Konkurrenz gegenüber den Zuckerfabriken
zu mildern. Für die Versorgung einer Zuckerfabrik kommen
aus Transportgründen nur die in einem verhältnismäßig engen Gebiete
angebauten Rüben in Betracht; infolgedessen ist der Kreis
teressengemeinschaften. Die Spezialgenossenschaften haben jedoch keine selbständige
wirtschaftliche Entschlußfreiheit, sondern haben nur die Aufgabe, als Sammelstellen
die kleineren Warenmengen zu marktgängigen Einheiten zusammenzuführen. Die
Durchführung der Kartellierung muß, um erfolgreich zu sein, systematisch nach einem
bestimmten Arbeitsprogramm erfolgen. Zur Durchführung dieses Arbeitsprogramms
wird die Initiative und finanzielle Unterstützung des Reiches bzw. des Reichsernährungsministeriums
nicht zu entbehren sein.‘ (S. 79f.)
Die Schrift von Steding hat sehr anregend gewirkt und eine Reihe von
Äußerungen zu diesem Thema veranlaßt. Ich führe hier noch folgende Stimmen an:
Beckmann betont in einem Aufsatz „Probleme des landwirtschaftlichen Kartells‘“
(Mitteilungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft 1928, S. 707 ff.) die Schwierigkeiten
einer Kartellierung der Landwirte, „da nur zu leicht in der Masse der Landwirtschaft
Hoffnungen erweckt werden können, deren Verwirklichung eine Unmö6öglichkeit
ist.‘ Die Grundfrage bei der Verbesserung des Absatzes der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse bleibe nach wie vor die des genossenschaftlichen Zusammenschlusses.
Vogel, Kartell oder Absatzsyndikat als Mittel der Preisregulierung in der Landwirtschaft
(Landwirtschaftliche Jahrbücher, Bd. 68, 1929, S. ı ff.) macht Bedenken
gegen Steding geltend, ohne aber eine Kartellierung abzulehnen. Mielck,
Pool, Kartell, Monopol und Zoll als Maßnahmen zur Hebung der Preise der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse (Berichte über Landwirtschaft, N.F., Bd. ı1, 1930, S. 201 ff.),
vertritt die Ansicht, daß eine Kartellierung auf deutsche Verhältnisse nicht anwendbar
sei, daß dagegen der Zoll eine schnell und einfach durchführbare Hilfe bringen könne.
Im übrigen vgl. Ritter, Kartell oder Genossenschaft? (Deutsche Landwirtschaftliche
Presse 1928, S. 359 f., dazu Bock, ebenda, S. 458), Brenning,
Die Kartellierung der Landwirtschaft (Deutsche landwirtschaftliche Genossenschaftspresse
1928, S. zızff.), Schreiber, Die Diskussion über die Frage der Kartellierung
der Landwirtschaft (ebenda, S. 343 f.).
') Vgl. dazu Kartell-Rundschau 1930, S. ı1ı f.
?) Vgl. dazu Solmssen, Youngplan und Agrarpolitik. Berlin 10209, S. 334f.