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so müssen alle Bühnenschriftsteller und Komponisten, die ihre Werke
auf deutschen Bühnen aufgeführt sehen wollen, diesem Verbande
beitreten. Der Verband der Bühnenschriftsteller und Bühnenkom-
ponisten ist deshalb ein verhältnismäßig fest gefügtes Kartell!). Doch
ist zu beachten, daß diese kartellmäßige Stellung nur gegenüber den
Bühnen besteht, gegenüber den Verlegern haben die Autoren einen
solchen Schutz nicht.
Als Kartelle sind wohl auch anzusehen die Verbände („Ge-
nossenschaften“) der Komponisten zur Verwertung ihrer Urheber-
rechte außerhalb der bühnenmäßigen Aufführungen. Als das musi-
kalische Urheberrecht allgemeine gesetzliche Anerkennung fand (in
Deutschland ist das erst 1901 geschehen!), haben sich solche Organi-
sationen gebildet, weil es dem einzelnen Komponisten praktisch außer-
ordentlich schwierig wäre, sich mit all den einzelen Konzertveran-
staltern, die als Abnehmer in Betracht kommen, in Verbindung
zu setzen und unberechtigte Aufführungen seiner Werke festzustellen.
Aus diesem Grunde wurde von der Genossenschaft Deutscher Ton-
setzer die „Anstalt für musikalische Urheberrechte“ begründet ?).
Später ist daneben noch die Genossenschaft zur Verwertung musi-
kalischer Aufführungsrechte (Gema) entstanden?. Sie bildet zu-
sammen mit der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musik-
verleger (AKM) in Wien den Verband zum Schutze musikalischer
Aufführungsrechte für Deutschland (Musikschutzverband).
aufzunehmen, die durch den Inhalt dieses Vertrages, seiner Ergänzungen und Ab-
änderungen bedingt und geboten sind, um die Mitglieder zur Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen wirksam anzuhalten.“
Der zwischen den drei Vereinen abgeschlossene Vertrag war früher als Kartell.
vertrag, ist jetzt als Tarifvertrag bezeichnet. Beide Ausdrücke sind inkorrekt.
') Goldbaum, Kartellrecht und Kartellgericht, 2. Aufl., Berlin 1926, nennt
S. 38 die drei an dem erwähnten Vertrage beteiligten Organisationen „das Bühnen-
kartell‘‘. Weiterhin sagt er auf derselben Seite, die drei Vereine seien drei Kartelle.
Die letztere Ausdrucksweise ist richtig (wenn man den Deutschen Bühnenverein, der
in erster Linie ein Arbeitgeberverband ist, zugleich als Abnehmerkartell ansieht, was
zutreffend sein dürfte). Das Kartellgericht hat sich die Antwort auf die Frage nach dem
Vorliegen eines Kartells in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1927 (Nr. 94 in der
Sammlung des Reichsverbandes der deutschen Industrie) etwas reichlich einfach ge-
macht, ebenso in der Entscheidung vom 13. Februar 1929 (Kartell-Rundschau 1929,
S. 220ff.). Vgl. auch die Entscheidungen des Kammergerichts vom ı5. März 1924
(Kartell-Rundschau 1924, S. 172 ff.) und des Reichsgerichts vom 5. Januar 1925 (eben-
da, 1925, S. ı52 ff.)
?) Vgl. dazu d’Albert, Die Verwertung des musikalischen Aufführungs-
rechtes in Deutschland. Jena 1907.
°) Vgl. dazu Plugge und Roeber, Das musikalische Tantiemenrecht in
Deutschland. Berlin 1930. S. 22 {ff