Full text : Kartelle

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übrigens Bestrebungen im Gange, die beiden Verbände zu gemeinsamen
 Vorgehen zu veranlassen. Da es für die „Kunden“ große
Schwierigkeiten macht, wenn sie mit zwei verschiedenen Organisationen
 verhandeln müssen, so wird ein solches Zusammengehen
auch von ihnen gefordert!). Würde, was auch schon angeregt ist,
durch Gesetz ein einheitlicher Zusammenschluß der Urheberrechtsinhaber
 erfolgen, so würde ein Zwangssyndikat vorliegen.
Auch bezüglich der Komponistenverbände ist übrigens zu beachten,
 daß die Kartellierung der Urheber zwar gegenüber den
Musikverbrauchern, nicht aber gegenüber den Musikverlegern besteht.
 Die Verleger sind Mitglieder der Verwertungsgesellschaften
und spielen darin vom Beginn dieser Organisationen an eine sehr
erhebliche Rolle 2),

ausgespielt worden. Die Abnehmer sind seit 1928 in dem wirtschaftlich mächtigen
„Reichskartell der Musikveranstalter Deutschlands‘ zusammengeschlossen.
‘) Vgl. Plugge und Roeber, a. a. O., S. 95, 125, 132 ff.
*) Plugge und Roeber, die allerdings in ganz einseitiger Weise die Interessen
 der Musikveranstalter vertreten, sagen a. a. O., S. 138: „Die Entwicklung hat
vermöge der organisatorischen Verwertung des Aufführungsrechts und des Instituts
der freien Übertragbarkeit des Urheberrechts dahin geführt, daß das Urheberrecht
mehr und mehr zu einem verstärkten Rechtsschutz der Verleger wurde. Was man
dem Urheber gewähren wollte, wurde in Wahrheit einer an sich schon wirtschaftlich
starken Kategorie von Unternehmern gewährt, die in der Praxis so gut wie immer
sämtliche Urheberrechte und damit auch das musikalische Tantiemenrecht auf sich
übertragen ließen. Neuerdings wird bei dem Abschluß von Verlagsverträgen den Urhebern
 musikalischer Kompositionen in zahlreichen Fällen das Aufführungsrecht gelassen.
 Dies geschieht aber nicht, um dem Grundgedanken des Urheberrechts erhöhte
Geltung zu verschaffen, sondern um die Urheber auf die Einnahmen aus der Verwertung
 der „kleinen Rechte‘ zu verweisen und auf diese Weise die Einnahmen der Urheber
 aus der Verwertung der großen, insbesondere der Verlagsrechte nach Möglichkeit
zu beschneiden. Der Verleger rückte so aus seiner anfänglichen Stellung als „Vermittler‘‘
 zwischen Musikerzeuger und Musikverbraucher allmählich in die Stellung
des wirtschaftlichen Antipoden sowohl des Musikurhebers wie des Musikverbrauchers.
Der Streit um die Höhe der in Verwertungsgesellschaften geballten Aufführungsrechte,
wie überhaupt um die Veranlagungsmethoden und das Veranlagungssystem, ist im
Grunde ein Kampf zwischen Verlegern und Musikverbrauchern und wirkt in jeder
Hinsicht nachteilig zurück auf die Interessen der wirklichen Urheber. Aus dem als
Urheberschutz gedachten Autorrecht ist ein verstärktes Verlegerrecht geworden.‘
            
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