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„Die am 30. März ı914 in Kassel anwesenden Roßlederfäkrikanten, SS
die fast die gesamte deutsche Roßlederfabrikation vertreten, Sind sich?
einig darin, daß nur durch die Einschränkung der Einarbeitungerr
eine Gesundung des Roßhäutemarktes zu erreichen ist. Es wird
deshalb eine sofortige Einschränkung der Einarbeitungen um 20%,
beschlossen. Zur Kontrolle der beschlossenen Produktionseinschrän-
kung werden Revisoren fungieren, und zur wirksamen Durchführung
sind Konventionalstrafen festgesetzt.“
Festlegung von (Maximal-) Einkaufspreisen. Ein wichtiges Kar-
tellierungsmittel ist weiter die Festlegung der Preise. Während bei
den Anbieterkartellen es sich regelmäßig um Minimalpreise handelt,
kommt bei den Abnehmerkartellen natürlich die Festlegung von
Maximalpreisen in Frage. Als Beispiel einer vertragsmäßigen Bin-
dung an bestimmte Maximalankaufspreise bei im übrigen freier Ein-
kaufstätigkeit der konkurrierenden Firmen sei hier der Verein der
Konservenfabrikanten Braunschweigs und Umgebung angeführt.
Dieser Verein von Gemüsekonservenfabriken, der auch sonst die ge-
meinsamen Interessen der Branche wahrnimmt, verfolgt u. a. den
Zweck, „einheitliches Handeln in bezug auf den Einkauf der Roh-
gemüse möglichst unter Verständigung mit den Produzenten zu er-
streben“. Demgemäß gehört zu der Zuständigkeit der Generalver-
sammlung „die Festsetzung von die Mitglieder verpflichtenden Ein-
und Verkaufsbedingungen“. Weiter heißt es in den Satzungen
noch: „Es können Gruppen zum Zwecke der Kartellierung nach
Interessengemeinschaften (z. B. Gruppe zum gemeinsamen Einkauf
von Rohgemüsen usw.) gebildet werden; andererseits können Gruppen
von kartellierten Betrieben, soweit sie ihren Wohnsitz im Interessen-
gebiet des Vereins haben, in denselben aufgenommen werden.“ Tat-
sächlich stellt der Verein alljährlich Maximalpreise für den Einkauf
der verschiedenen Arten und Sorten von Rohgemüse auf. In den
meisten Fällen, aber nicht immer, geschieht das auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Verband der Gemüsebauer?!).‘ „Unsere Mit-
glieder dürfen — so schrieb mir seinerzeit der Verein auf eine An-
frage — für die Rohgemüse an die Produzenten weder höhere Preise
als festgesetzt bezahlen noch sonstige Vergünstigungen gewähren,
die einer Preiserhöhung gleich erachtet werden können. So ist es
auch in solchen Jahren gehalten, in denen eine Einigung mit dem
Gemüsebauverein nicht zustande gekommen ist. In solchen Fällen
sind unsere Mitglieder sogar durch notariellen Vertrag verpflichtet
ı) Vgl. dazu oben S. &2
P’assow. Kartelle