Full text: Kartelle

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die deshalb etwas näher eingegangen werden soll!). Nachdem ein 
scharfer Konkurrenzkampf beim Einkauf der Rüben („Rübenkrieg“, 
„Rübenjagd“) voraufgegangen war, schloß im Jahre 1897 die Mehrzahl 
der österreichischen Zuckerfabriken Verträge ab, „um ein gleiches 
Vorgehen bei Ankauf und Übernahme von Rüben zu erzielen und 
überflüssige Ausgaben bei der Zufuhr zu vermeiden“. Die Verträge 
sahen vor, daß die beteiligten Zuckerfabriken zunächst in eine Reihe 
von Gruppen zusammengefaßt wurden, deren jeder ein genau abge- 
grenzter Einkaufsrayon zugewiesen wurde, und daß innerhalb der 
Gruppen die einzelnen Gruppenmitglieder diesen Gruppenrayon wieder- 
um so aufteilen, daß jede einzelne Fabrik ein ganz bestimmtes Gebiet 
als Einkaufsrayon erhielt. In diesen Verträgen hieß es u. a.%): 
„Jede Verbandsfabrik ist, insoweit sie sich über das Gebiet für den Rübenankauf 
mit anderen Fabriken der Gruppe, welcher sie angehört, geeinigt hat, verpflichtet, 
sich mit diesem Rübenankaufsgebiet zu begnügen. 
Jeder Verbandsfabrik wird für die ganze Vertragsdauer der Besitzstand der 
Kampagne 1897/98 bezüglich der Klein- und Großkontrahenten, ferner bezüglich 
der Rübe aus Pachtungen und der Agentenrübe gewährleistet, so daß vom Zeitpunkte 
der Fertigung dieses Nachtrages keine wie immer geartete Verschiebung, sei es durch 
Entstehung neuer Kontrahenten, sei es durch Auspachtung oder durch Zurücknahme 
von Pachtungen, sei es endlich auf irgendeine andere Weise, stattfinden darf, und 
jeder Verbandsfabrik das ihr von nun an etwa durch eine andere Verbandsfabrik ent- 
zogene Rübenquantum von dieser letzteren in gleicher Menge in möglichst guter Quali- 
tät und zu den gleichen Bezugsbedingungen ersetzt werden muß. 
Unter keinen Umständen darf aber eine Verbandsfabrik in das Gebiet einer 
Gruppe, welcher sie nicht angehört, übergreifen, resp. aus dem Gebiet einer fremden 
Gruppe gehörigen Gemeinden oder Gutsgebieten einer fremden Gruppe Rüben be- 
ziehen, es wäre denn, daß in dem nach Absatz ı anzulegenden Verzeichnisse der zu 
einer Gruppe gehörigen Gemeinden oder Gutsgebiete bei einzelnen derselben aus- 
drücklich angeführt ist, daß eine einer anderen Gruppe angehörige und speziell nam- 
haft gemachte Fabrik das Recht habe, in diesen Gemeinden oder Gutsbezirken Rübe 
zu kontrahieren. 
Diese Bestimmungen gelten sowohl für den direkten Rübeneinkauf als auch 
für jede andere Art des Rübenbezuges, und darf daher eine Verbandsfabrik Rübe, 
welche sie mit Umgehung dieser Bestimmung, sei es direkt, sei es indirekt durch Ver- 
mittlung von Zwischenpersonen oder im Wege von Scheinverträgen, Lohn- und Schen- 
kungsverträgen, letztwilligen Verfügungen, Vereinigungen zu einzelnen Handels- 
geschäften, oder in welcher Weise immer beschafft hat, nicht zur Verarbeitung bringen. 
Bemerkt wird, daß es den einzelnen Gruppen freisteht, für ihr Gebiet, sohin inner- 
halb ihres örtlichen Umfanges, anstatt der Zuweisung des Einkaufsgebietes für jede 
Fabrik (Prinzip der Rayonierung) Bestimmungen darüber zu treffen, welches Rüben- 
kontingent den einzelnen Gruppenfabriken zur Verarbeitung zugewiesen wird (Prinzip 
1) Auch die österreichischen Spiritusraffinerien haben früher derartige Rayo- 
nierungsabkommen bezüglich der den Rohspiritus herstellenden Brennereien ge- 
troffen. Österr. Kartellenquete, Heft 3, S. 11. 
2\ Österr. Kartellenquete, Heft ı1ı, S. 20 {f.
	        
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