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die deshalb etwas näher eingegangen werden soll!). Nachdem ein
scharfer Konkurrenzkampf beim Einkauf der Rüben („Rübenkrieg“,
„Rübenjagd“) voraufgegangen war, schloß im Jahre 1897 die Mehrzahl
der österreichischen Zuckerfabriken Verträge ab, „um ein gleiches
Vorgehen bei Ankauf und Übernahme von Rüben zu erzielen und
überflüssige Ausgaben bei der Zufuhr zu vermeiden“. Die Verträge
sahen vor, daß die beteiligten Zuckerfabriken zunächst in eine Reihe
von Gruppen zusammengefaßt wurden, deren jeder ein genau abgegrenzter
Einkaufsrayon zugewiesen wurde, und daß innerhalb der
Gruppen die einzelnen Gruppenmitglieder diesen Gruppenrayon wiederum
so aufteilen, daß jede einzelne Fabrik ein ganz bestimmtes Gebiet
als Einkaufsrayon erhielt. In diesen Verträgen hieß es u. a.%):
„Jede Verbandsfabrik ist, insoweit sie sich über das Gebiet für den Rübenankauf
mit anderen Fabriken der Gruppe, welcher sie angehört, geeinigt hat, verpflichtet,
sich mit diesem Rübenankaufsgebiet zu begnügen.
Jeder Verbandsfabrik wird für die ganze Vertragsdauer der Besitzstand der
Kampagne 1897/98 bezüglich der Klein- und Großkontrahenten, ferner bezüglich
der Rübe aus Pachtungen und der Agentenrübe gewährleistet, so daß vom Zeitpunkte
der Fertigung dieses Nachtrages keine wie immer geartete Verschiebung, sei es durch
Entstehung neuer Kontrahenten, sei es durch Auspachtung oder durch Zurücknahme
von Pachtungen, sei es endlich auf irgendeine andere Weise, stattfinden darf, und
jeder Verbandsfabrik das ihr von nun an etwa durch eine andere Verbandsfabrik entzogene
Rübenquantum von dieser letzteren in gleicher Menge in möglichst guter Qualität
und zu den gleichen Bezugsbedingungen ersetzt werden muß.
Unter keinen Umständen darf aber eine Verbandsfabrik in das Gebiet einer
Gruppe, welcher sie nicht angehört, übergreifen, resp. aus dem Gebiet einer fremden
Gruppe gehörigen Gemeinden oder Gutsgebieten einer fremden Gruppe Rüben beziehen,
es wäre denn, daß in dem nach Absatz ı anzulegenden Verzeichnisse der zu
einer Gruppe gehörigen Gemeinden oder Gutsgebiete bei einzelnen derselben ausdrücklich
angeführt ist, daß eine einer anderen Gruppe angehörige und speziell namhaft
gemachte Fabrik das Recht habe, in diesen Gemeinden oder Gutsbezirken Rübe
zu kontrahieren.
Diese Bestimmungen gelten sowohl für den direkten Rübeneinkauf als auch
für jede andere Art des Rübenbezuges, und darf daher eine Verbandsfabrik Rübe,
welche sie mit Umgehung dieser Bestimmung, sei es direkt, sei es indirekt durch Vermittlung
von Zwischenpersonen oder im Wege von Scheinverträgen, Lohn- und Schenkungsverträgen,
letztwilligen Verfügungen, Vereinigungen zu einzelnen Handelsgeschäften,
oder in welcher Weise immer beschafft hat, nicht zur Verarbeitung bringen.
Bemerkt wird, daß es den einzelnen Gruppen freisteht, für ihr Gebiet, sohin innerhalb
ihres örtlichen Umfanges, anstatt der Zuweisung des Einkaufsgebietes für jede
Fabrik (Prinzip der Rayonierung) Bestimmungen darüber zu treffen, welches Rübenkontingent
den einzelnen Gruppenfabriken zur Verarbeitung zugewiesen wird (Prinzip
1) Auch die österreichischen Spiritusraffinerien haben früher derartige Rayonierungsabkommen
bezüglich der den Rohspiritus herstellenden Brennereien getroffen.
Österr. Kartellenquete, Heft 3, S. 11.
2\ Österr. Kartellenquete, Heft ı1ı, S. 20 {f.