DS
Minlösungs-
verpflich-
tung.
Staats-
zontrolle.
Solidarhaft.
völlig zu beseitigen. Etwa die Hälfte der von der Reichsbank aus-
gegebenen Noten sind Hundertmarkscheine, die andere Hälfte Tausend-
markscheine. Außerdem sind nur noch wenige Fünfhundertmarkscheine
in Umlauf, In England und Wales ist die kleinste Note auf
5 Pfund Sterling, in Schottland auf 1 Pfund Sterling in Belgien
auf 20 Fres., in den Niederlanden 25 Gulden, in der Schweiz
50 Fres. ausgestellt. In Frankreich wurde 1857 die untere Grenze
auf 50 Fres. normiert, 1870 dagegen auf 5 Fres, herabgesetzt und
sogar vorübergehend noch darunter. Die Noten unter 5 Fres. sind
wieder eingezogen.
Eine unbedingte Voraussetzung ist die Verpflichtung zur Einlösung
der präsentierten Noten. Bei den großen Zentralbanken ist es wün-
schenswert, diese Verpflichtung auch möglichst auf die Filialen auszu-
dehnen. Bei dem gemischten Systeme muß einer jeden Bank die An-
nahme sämtlicher Noten, also auch derjenigen der anderen Banken
auferlegt werden. Um das Zurückströmen überschüssiger Noten zu
erleichtern, ist dabei die Verpflichtung wünschenswert, die eingelaufenen
Noten anderer Banken nicht selbst wieder in Umlauf zu setzen, son-
dern sie der betreffenden Bank zur Einlösung zu präsentieren, wie das
in dem deutschen Bankgesetz verlangt wird. Zur Kontrolle gegen
Falschmünzerei pflegen die Banken überhaupt keine Note zum zweiten
Male auszugeben, sondern die präsentierten zu vernichten, und sie
durch neue mit fortlaufender Nummer zu ersetzen.
Zur Sicherung der emittierenden Banken selbst ist es unumgäng-
lich notwendig, sie statutarisch auf die reinen Bankgeschäfte zu be-
schränken und von allen Börsenspekulationen fernzuhalten, wie das in
der That auch allgemein bei den unter Staatskontrolle stehenden auf dem
auropäischen Kontinente der Fall ist.
Ebenso selbstverständlich erscheint der Anspruch einer häufigen,
av, allwöchentlichen Publikation der Geschäftslage, da es für das be-
teiligte Publikum von der höchsten Wichtigkeit ist, den Gang der
Geschäftsthätigkeit beständig kontrollieren zu können.
Schließlich ist bei der hohen Bedeutung des Notenprivilegiums
eine Kontrolle der nicht unter Staatsleitung stehenden Banken unum-
zänglich notwendig. Für die Vereinigten Staaten ist hierfür ein be-
sonderer Beamter angestellt. In Deutschland hat der Reichskanzler
zu jeder Zeit das Recht, durch einen Beamten eine Revision der Bücher
der Banken vornehmen zu lassen, etc. Indessen ist schon früher ange-
deutet, daß solche Revisionen niemals so eingreifend sein können, um
3ine wirkliche Bürgschaft zu gewähren, dieselbe liegt vielmehr in der
Sicherheit der im Portefeuille befindlichen Wechsel, die nicht von
außen her kontrolliert werden kann, die allein das leitende Direktorium
zu beurteilen vermag.
Man hat auch die Solidarhaft der Aktionäre verlangt, um
Jladurch den Banken eine größere Sicherheit zu gewähren. Wo die
Banken unter Staatsleitung stehen, und damit der Staat ohnehin die
Garantie für dieselben übernimmt, ist dieses überflüssig und geradezu
unzulässig, wo die Aktionäre wie bei der deutschen Reichsbank nur
beratende Stimme haben, also auf die Leitung einen maßgebenden Ein-
Auß nicht ausüben. KHine solche Solidarhaft ist deshalb bei .der
Reichsbank auch nicht verlangt. Dieselbe reicht bei den großen
Banken auch nicht zu einer wirklichen Stütze aus und ladet den
Aktionären ein zu weit gehendes Risiko auf. Beispiele in der neueren