Vili. Ausführung der Ardeiterschutz-Gefetze (Zadrilr-
Inspeclion).
In allen Ländern hat sich mit dem Ausbau der Arbeiterschutz-
Gesetzgebung auch die Nothwendigkeit besonderer Aufsichtsb e amten
zur Sicherung der Ausführung derselben — wenigstens als Controle
und Ansporn der localen Polizeiorgane — ergeben. Die Wirksamkeit un
Bedeutung der Institution der Fabrikinspectoren reicht aber weit über
diese polizeiliche Thätigkeit hinaus, indem dieselben sich überall ZU
Berathungs- und Vertrauens-Organen sowohl für die Behör
den wie für Arbeitgeber und Arbeiter fortgebildet haben.
England ist auch bezüglich der Fabrikinspection (eingeführt durch Gesetz
vom 28. Aug. 1833 und 1. Januar 1834, neu organisirt 1878) Vorbild sur
die andern Länder geworden. England zählt unter einem Generalinspector und
fünf Superintending-Jnspectoren 50 Inspektoren und 10 Jnspectionsgehülscu
(Junior-Inspectors); denselben unterstanden 1881 51924 Fabriken und 60 15o
Werkstätten. Es kamen also 2287 Etablissements auf einen Inspector, von
denen 1419 durchschnittlich besucht wurden. In der Schweiz sind in der
Fabrikinspection (seit 1878) drei Inspektoren mit zwei Assistenten thätig. Die
selben haben 3786 Fabriken mit 159 057 Arbeiter zu beaufsichtigen (s. Schü
ler im „Archiv für sociale Gesetzgebung" 1889, S. 544). In Frankreich Ü
erst seit 1874 die Institution eingeführt. Die Zahl der Bezirksinspectoren w
durch Decret vom 27. März 1885 von 15 ans 21 erhöht, in jedem Arrondis,e-
ment sind Local-Commissionen von fünf bis sieben Mitgliedern, welche von den
Generalräthen auf fünf Jahre gewählt, vom Präsecten ernannt werden, 5^
Controle der Inspektoren; die Oberleitung hat eine Obercommission von neun
vom Präsidenten der Republik ernannten Mitgliedern (Schönberg, Handbuch U-
S. 638). Oesterreich zählt (seit 1883 eingeführt) 15 Inspektoren unter einem
Centralinspector. In Italien (seit 1886), Dänemark (2 Beamte),
Schweden (3), Holland (3), Belgien (3) und Rußland (1 Oberinspector'
mit 9 Bezirksinspectoren) ist erst in neuerer Zeit eine besondere Fabrikinspection
durch Gesetz vorgesehen. ,
In Deutschland ist seit 1878 die Einsetzung besonderer Aust
sichtsbeamten obligatorisch, während thatsächlich früher schon (z. B.
Preußen) solche thätig waren. Deutschland zählte 1888 48 Fabrl '
Aufsichtsbeamten mit 29 Hülfsbeamten; davon kamen auf Preuße"
18 Jnspectoreu („Gewerberäthe") mit neun Hülfsbeamten, auf Bai er"
vier Jnspectoreu, auf Sachsen (wo denselben auch die Dampfkessel-