den Zusätzen begleitet waren: »Ich verzichte nicht minder auf meine
in Ihrem Besitze befindlichen Novitäten und eröffne Ihnen ein Conto für
immer, wobei es von Ihnen abhängen soll, die Zahlungen zu leisten,
wenn die Möglichkeit mit Ihrer Rechtlichkeit und Ihrem guten Willen
gleichen Schritt hält.«“
Das Haus an der Hohenstraße hatte schon unter Preis für
17000 Taler an A. Kogge verkauft werden müssen; am 19. April
folgte ihm das Honnefer Gut, das für 10966 Taler in den Besitz
eines Engländers, Lewis Agassiz, überging. Alle Mitglieder der
Familie setzten ihr Aeußerstes ein, die Scharte wieder auszu
wetzen; alles Wertvolle an Gold und Silber wurde verkauft, bis
zu den Patengeschenken der Kinder, der Haushalt möglichst ein
geschränkt. Infolgedessen konnten denn auch die in dem Ueber-
einkommen mit den Gläubigern übernommenen Verpflichtungen
genau erfüllt werden; schon im Jahre 1845 war dies Ziel erreicht.
Mit der Erfüllung der gesetzlich übernommenen Verpflichtungen
war Lambert Bachem, wie er das schon in seinem obenerwähnten
Rundschreiben zum Ausdruck gebracht hatte, nicht zufrieden.
Auch der in dem Uebereinkommen ausgefallene Teil der Schulden
sollte noch getilgt und für die Firma die förmliche Wiederein
setzung in den vorigen Stand erreicht werden. Auch das war
im Jahre 1853 gelungen, und Bachem beantragte unterm 23. April
dieses Jahres seine „Rehabilitation“ beim Rheinischen
Appellationsgerichtshofe in Köln.
„Durch Vermehrung der angestrengtesten Thätigkeit und wo
möglich durch größere Sparsamkeit und Entbehrung in Beziehung
auf meine, gleiche Gesinnungen und Gefühle mit mir theilende
Familie“, heißt es in der Eingabe, „ist es mir gelungen, nicht
nur den bewilligten Nachlaß von 25 Prozent, sondern auch d i e
Zinsen der von mir verschuldeten Summe nebst den Kosten
vollständig an meine Gläubiger in der Zwischenzeit bezahlen
zu können“. . .
Der kgl. Generalprokurator beantragte unterm 21. Oktober
1853 die Bewilligung des Gesuches, worauf unterm 7. November
der erste Zivilsenat des Rheinischen Appellationsgerichtshofs
den Buchhändler Lambert Bachem „rehabilitiert“ er
klärte, welches Urteil durch öffentliche Verlesung und Ein
tragung in die betreffenden Register bekannt gemacht wurde.
Die Kölnische Zeitung fügte der Erwähnung dieser Tatsache die
Bemerkung bei, daß dies „der einzige Fall einer Rehabilitation