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Kriegsabgabegesetz 1919. § 16.
noch das ungünstigste Ergebnis aufweisen. Bestand die Gesellschaft noch nicht
während fünf Friedensgeschäftsjahren, dann ist der Durchschnitt aus den Er
gebnissen der kürzeren Zeit zu ziehen, für welche Jahresabschlüsse vorliegen,
ohne Ausscheidung des günstigsten und ungünstigsten Ergebnisses.
1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KSt.G. kommen für die Berechnung des Frie
densgewinns nur volle Geschäftsjahre in Betracht. Diese Bestimmung ent
hielt weder § 17 KSt.G. noch § 22 KAG. 1918. Wenn in § 17 Abs. 4 KStG,
das Vorliegen eines „vollen" Geschäftsjahres vor den Kriegsgeschäftsjahren
verlangt wurde, so war damit nur ein volles satzungsgemäßes Geschäfts
jahr gemeint, nicht, daß dieses auch ein volles Zeitjahr von 12 Monaten = 365
Tagen umfaßt haben müsse (Strutz KSt.G. Anm. 5/9 ju § 17). Daß in die
Durchschnittsrechnung nach § 17 KSt.G. auch kürzere als ein Zeitjahr umfassende
Geschäftsjahre einzubeziehen seien, hat die Rechtsprechung im Anschluß an meine
Ausführungen KSt.G. Anm. 6 zu § 15 und DSt.Z. VII 71 ff. anerkannt (Pr.
OVG. VII K 2 b. 26. April 1918 im St.A. 21 S. 173, RFH. Samml. 1 A @. 172).
Durch den 2. Satz des § 16 Abs. 1 KSt.G. 1919 wird die Berücksichtigung kürzerer
als ein volles Zeitjahr umfassender Friedensgeschäftsjahre ausgeschlossen. Daß
dies der Sinn des Wortes „volle" ist, ergibt die Begr., wo es heißt: „Dabeisind
unter vollen Geschäftsjahren solche zu verstehen, 'welche einen Zeitraum von
12 Monaten umfassen."
Befinden sich nun unter den nach § 17 KSt.G. zu berücksichtigenden Frio-
densgeschäftsjahren solche, die nicht volle 12 Monate umfassen, so fragt es sich,
wie hinsichtlich ihrer zu verfahren ist. Becher-Liebes Sinnt. 24, 25 zu §16
wollen 1., wenn das kürzere (sog. Rumpf-) Geschäftsjahr überhaupt das einzige
Friedensgeschäftsjahr ist, dies auf ein volles Geschäftsjahr von 12 Monaten
umrechnen, 2., wenn es das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft und erste der nach
§ 17 Abs. 1 KSt.G. zu berücksichtigenden Friedensgeschäftsjahre ist, dies außer
Betracht lassen, 3., wenn das kürzere Geschäftsjahr weder das erste noch das
letzte, sondern eines der in der Mitte liegenden, nach § 17 Abs. 1 KSt.G. zu
berücksichtigenden Friedensgeschäftsjahre ist, für die Frage, welches Geschäfts
jahr als das beste und welches als das schlechteste auszuscheiden haben, das
Ergebnis des Rumpfjahres auf 12 Monate umrechnen und, wenn das Rumpfjahr
danach das beste oder schlechteste ist, es ausscheiden, wenn es dies aber nicht ist,
es mit seinem tatsächlichen Ergebnis in die Durchschnittsrechnung einstellen.
Dem ist nicht zuzustimmen. Denn nach dem in dieser Hinsicht unzweideutigen
Wortlaute des Ges. dürfen andere als — in obigem Sinne — „volle" Geschäfts
jahre „nicht in Betracht kommen"; das tun sie aber nach der Sluslegung von
Becher - Liebes. Es fragt sich nur, in welcher Weise ihre Außerbetrachtlassung
zu bewirken ist, ob dadurch, daß nur diejenigen der nach § 17 Abs. 1 KSt.G. maß
gebenden Friedensgeschäftsjahre in Betracht gezogen werden, die „volle" Ge
schäftsjahre im obigen Sinne sind, oder dadurch, daß die nicht „vollen" bei der
Bestimmung der fünf letzten nicht mitgezählt werden, somit tatsächlich über die fünf
letzten Geschäftsjahre hinaus zurückgegriffen wird, wenn also eins der fünf letzten
Geschäftsjahre weniger als 12 Monate umfaßte, das sechstletzte in die Berechnung
einbezogen wird, wenn unter den fünf zwei kürzere waren, das sechst- und siebent
letzte. Ich bin geneigt, diese in der Tat sehr zweifechafte Frage im ersteren Sinne
zu beantworten von der Erwägung aus, daß die Gleichmäßigkeit der Behänd-
lung der abgabepflichtigen Gesellschaften empfindlicher gestört wird, wenn bei
einzelnen auf noch vor dem fünftletzten Friedensjahre liegende Geschäftsergeb
nisse zurückgegriffen wird, als wenn nur innerhalb des fünfjährigen Zeitraums
einzelne Zwischenperioden, die das Gesetz wegen der Anomalie des Rumpf
geschäftsjahrs als anormale ansehen mag, ausgeschaltet werden. Ich gebe aber