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Gegenstände der
Y olkszählungsvorschriften
in
Preussen.
5. Inhalt der Liste. (Forts.)
Namen der Bewohner.
Geschlecht.
Alter.
Körperliche Beschaffenheit.
Geistige Beschaffenheit.
Religion.
184 0.
Verordnung
vom 14. Octbr. 1840.
Tauf- und Familiennamen
zu nennen.
Das Alter nach dem erst
noch zu erfüllenden
Lebensjahre anzugeben.
Religion.
Familienstand.
Stand und Beruf.
Erwerb und Vermögen.
Arbeits- u. Dienstverhältniss.
Art des Aufenthalts. Anwesen
heit und Abwesenheit.
In der Ehe lebende Personen
und getrennt lebende Per
sonen zu unterscheiden.
Stand und Gewerbe anzu
geben.
1843.
Verordnung
vom 10. Octbr. 1843.
184 6.
Verordnung
vom 6. Juli 1846.
1849.
V erordnung
vom
13. Octbr. 1849.
1852.
V erordnung
vom 20. August 1852.
Tauf- und Familiennamen
zu nennen.
Wie 1840.
Religion.
Stand und Gewerbe anzu
geben.
Abstammung. Sprache.
Wohnungsweise.
Beschreibung der Gebäude.
Erhebung über die Sprache
resp. Nationalität ist den
Regierungen gestattet.
Abwesende Hausirer, Lohn
end Frachtfuhrleute an
ihrem Wohorte zu zählen.
Tauf- und Familiennamen
zu nennen.
Das Alter ist nach dem erst
noch zu erfüllenden
Lebensjahre der Personen
einzutragen.
Religion.
Stand oder Gewerbe anzu-
In Lohn, Brod und Arbeit
stehende Dienstboten,
Gesellen etc. inch der
Gesellen in den Herbergen
am Ort der Zählung mit
zuzählen. »
Fremde'in Gasthöfen (eich
Gesellen in Herbergen),
Gäste in Familien nicht
am Orte der Zählung
mitzuzählen.
Leute mit verschiedenen
Wohnsitzen nur in der
Stadt des Winteraufent
halts zu zählen.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1840.
Wie 1846.
Wie 1840.
Wie 1840.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846.
Wie 1846
Wie 1846.
Wie 1846, ausserdem :
Verordnung vom 13. October 1852.
Abwesende inländische See- u.
Flussschiffer an ihrem Wohnort,
nicht an ihrem zufälligen Auf-
cnthaltsort zu zählen. — Aus
ländische See- und Flussschiffer
auf preussischem Wassergebiete
an ihrem Aufenthaltsort zu
zählen. Ausländ. See- u. Fluss
schiffer, die auf preussischen
Fahrzeugen dienen, sich zur Zeit
der Zählung aber nicht auf
preussischem Wassergebiete be
finden, bleiben bei der Zählung
unberücksichtigt.
Verordnung vom 26. Juli 1854.
Aufenthalt der Truppen.
1) Truppen eines Vereins
staates (A.) meinem andern
(B.) zur Bevölkerung A.
zu rechnen. Truppen mit
Zollfreiheit bleiben ausser
Berechnung.
2) Truppen im Vereinsaus
lande zur Bevölkerung ihres
Heimath slandes, sofern sie
nicht eine stehendeGarnison
im Vereinsauslande bilden.
3) Ausservereinsländ. Trup
pen, wenn sie im Zoll
verein eine stehende Gar
nison bilden, der Bevölker-
ung der Stadt zuzuzählen,
wo die Garnison liegt. Vor
übergehend sich aufhal
tende vereinsausländische
Truppen bleiben bei der
Zählung ausser Betracht.