fullscreen: Die Fabriksparkasse

85 
damit die Naturalisation von Ausländern nicht erschwert werde, dass die Zah- 
lung früher verfallener Beiträge, wenn sie zu einer übermässigen Belastung oder 
zu einer Härte führt, vom Kanton bzw. von der Gemeinde ganz oder teilweise 
erlassen werden könne. Kantone oder Gemeinden haben ihrerseits die erlas- 
senen Beiträge der kantonalen Kasse, welche in einem solchen Falle die vol- 
len Versicherunsgleistungen zu gewähren hat, einzuzahlen. 
Art. 14 ist von besonderer Bedeutung. Er stellt den Grundsatz der Über- 
nahme der sogenannten ausfallenden Beiträge durch Kantone und Gemeinden 
fest. Die Übernahme ist grundsätzlich auf unerhältliche Beiträge zu beschrän- 
ken, d.h. auf diejenigen, die vom Beitragspflichtigen selber infolge Unvermögens 
nicht bezahlt werden können. Damit ist nicht gesagt, dass der Übernahme 
eine Betreibung oder eine fruchtlose Pfändung des Pflichtigen voranzugehen habe. 
Vielmehr werden die Kantone oder Gemeinden Grundsätze darüber aufstellen 
können, in welchen Fällen infolge ganz beschränkten Einkommens von vornher- 
ein Unvermögen angenommen werden darf. Für die auf die bezügliche Liste auf- 
genommenen Personen werden nach Massgabe des kantonalen Gesetzes der 
Kanton oder die Gemeinde die Beiträge an die kantonale Versicherungskasse 
entrichten müssen. Eine solche Beitragszahlung aus öffentlichen Geldern 
darf aber wirklich nur für die Personen erfolgen, bei denen Unvermögen 
besteht. Es wäre nicht zulässig, dass Kantone oder Gemeinden auf Grund 
dieser Bestimmung Subventionen an weitere Schichten der Bevölkerung 
gewähren, welche bei einigem gutem Willen in der Lage sind, die bescheidenen 
Beiträge nach Massgabe des Bundesgesetzes aufzubringen. Die Bestimmung 
darf nicht zur Beitragssubventionierung führen, sondern muss den Charakter 
einer Garantienorm beibehalten. Deshalb ist eine Verordnung des Bundesrates 
vorbehalten, welche die Grenzen für die Übernahme der Beitragspflicht der 
Kantone und Gemeinden, nach Verständigung mit diesen, festsetzen wird. 
Art. 15 regelt die Arbeitgeberbeiträge. Wir können bezüglich ihrer All. 
gemeinheit und ihrer Höhe ebenfalls auf die Ausführungen im allgemeinen 
Teil der Denkschrift unter dem einschlägigen Kapitel verweisen. Familien- 
mitglieder sind in einer in Art. 15 vorgesehenen nähern Umschreibung aus- 
geschlossen. Der Arbeitgeberbeitrag wird unter Zugrundelegung einer Jahres- 
arbeitskraft als Einheit berechnet. Bei Personen, die der einzelne Arbeitgeber 
nur während eines Teiles des Jahres beschäftigt, werden Umrechnungen 
vorgenommen werden müssen. Ein Beispiel dafür besitzen wir zurzeit im 
Krankenversicherungsgesetze, wo die Subventionen des Bundes den Kranken- 
kassen ebenfalls auf Grund der Mitgliederzahl ausbezahlt werden. Dabei werden 
Teilmitgliedschaften durch Zusammenrechnung der Mitgliedschaftsmonate und 
durch Teilung mittels der Zahl 12 in ganzjährige umgerechnet. Es dürfte 
möglich sein, eine ähnliche Regelung auch hier zu treffen. Die Arbeitgeber 
werden. zur Vornahme der entsprechenden Berechnungen der kantonalen 
Kasse jährlich einen Ausweis einzureichen haben und gewisse Kontroll- 
massnahmen über sich ergehen lassen müssen. Immerhin ist zu sagen. dass
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.