LEISTUNGEN 221
festsetzen. Das gleiche gilt für die unständigen Arbeiter ($ 26 und 33 des
Bundesgesetzes vom 21. Oktober 1921, B.-G.-Bl. Nr. 581).
Wartetage
Der Kranke, der mehr als drei Tagen arbeitsunfähig ist, hat vom
Beginn der Arbeitsunfähigkeit (ersten Krankheitstag) an Anspruch auf
die Unterstützung. Ist der erste oder letzte Krankheitstag ein arbeitsfreier
Tag, so wird er nicht miteingerechnet ($ 6, Nr. 2).
Die Kassen sind nicht berechtigt, in ihren Satzungen vorzuschreiben, dass
die Krankenunterstützung nicht am ersten Krankheitstag, sondern erst
am Tage der durch den Versicherten erstatteten Krankheitsmeldung fällig
sein. sollte (Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung Nr. 4945 vom 28. Mai
1909). Nach Satzungsbestimmung kann das Krankengeld auch für
Krankheiten von drei oder weniger Tagen gewährt werden (8 9, Nr. 2).
Aufenthaltsbedingungen
Das Gesetz verweigert dem Versicherten, der sich ausserhalb des Kassen-
bezirks aufhält, nicht das Recht auf Krankenunterstützung. Gleichwohl
zönnen die Kassen den ausserhalb des Kassenbezirks sich aufhaltenden
Versicherten gewisse Beschränkungen auferlegen.
Die Satzungen können vorschreiben, dass für Versicherte, welche sich
während ihrer Krankheit ausserhalb des Sprengels ihrer Kasse aufhalten,
© Stelle der Krankenpflege eine Erhöhung des Krankengeldes tritt ($ 9 c,
Tr. 1).
Schutzfrist
Kassenmitglieder, die erwerblos werden, behalten den Anspruch auf
Leistungen durch mindestens sechs Wochen, auch ohne Beitragsleistung,
wenn sie sich im Inland aufhalten. Nach Ablauf dieser Frist haben Arbeits-
‚ose im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung
Anspruch auf die Kassenleistungen, wenn sie beim Eintritt des Versiche-
cungsfalls die gesetzliche Arbeitslosenunterstützung bezogen haben oder
im Sinne der Vorschriften des 8 3, Abs. 3, und der $ 5, 7 oder 13 des Arbeits-
losenversicherungsgesetzes vorübergehend von diesem Bezuge ausge-
schlossen waren. Für die Dauer dieses Ausschlusses sowie für die Zeit,
für die bereits Arbeitslosenunterstützung bezahlt worden ist, gebührt
kein Krankengeld.
POLEN
GESETZ voM 19. Mar 1920.
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Die Pflichtversicherten, mit Ausnahme der Heimarbeiter und der
unständigen. Arbeiter, erwerben Anspruch auf Leistungen am "Tage, an
lem sie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eintreten. (Art. 35.
Abs. 1).
Die Heimarbeiter, die unständigen Arbeiter sowie die Versicherungs-
oerechtigten erwerben das Recht auf Leistungen mindestens vier Wochen
and höchstens 6 Wochen nach ihrem Beitritt zur Kasse. Leidet ein freiwillig
Versicherter beim Eintritt in die Kasse bereits an. einer Krankheit, so hat
ar wegen dieser Krankheit keinen Anspruch auf Leistungen. War ein Heim-
arbeiter oder ein unständiger Arbeiter höchstens 26 Wochen Mitglied einer
Kasse, bevor er einer anderen Kasse beitrat, so gilt die neue Kassenmit-
gliedschaft als Verlängerung der alten (Art. 35, Abs. 2 u. 3).
Wenn auch mit Ausnahme der Heimarbeiter und der unständigen
Arbeiter für die Pflichtversicherten hinsichtlich der gesetzlichen Leistungen
eine Wartezeit eingeführt ist, so kann doch die Verlängerung oder die
Erhöhung der in Art. 26 des Gesetzes vorgesehenen Leistungen —
Erhöhung des Krankengeldes für Versicherte mit mehr als 2 unterhalts-
berechtigen Kindern um 5 v. H., ohne dass dabei 75 v. H. des Grundlohns
überschritten. werden, — von der Dauer der Kassenmitgliedschaft abhängig
zemacht werden (Art. 26. Abs. 2).