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Das Burequ hat die Einladung zur Sißung den am Tarifamt
beteiligten Verbänden unter genauer Mitteilung der Tagesordnung
vorzunehmen, ferner die unmittelbare Einladung der Parteien,
gegen die Klagesachen vorliegen. Den Parteien ist der Klageantrag
zu übersenden mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen ver—
hondelt wird. Zugleich sind die zuständigen Arbeitgeberverbände
über die erfolgte Ladung der Parteien zu unterrichten. Die Ein—
ladungen sollen spätestens acht Tage vor der Sitzung des Tarif-
amtes ergehen.
Die Besprechungen und Abstimmungen des Tarifamtskollegiums
sind geheim; es ist volle Verschwiegenheit über sie zu bewahren.
Die Sitzungsniederschrift ift vom Bureau spätestens innerhalb
vierzehn Tagen den am Tarifamt beteiligten Verbänden zuzustelien;
ebenso ist den Parteien der gegen sie vorliegenden Klagesache er—
gangene Bescheid nebst Begründung unmittelbar zu übersenden.
Die dem Bureagau tatsächlich entstehenden Kosten werden je zur
Hälfte von den Arbeitgeber- und Arbeftnehmerorganisationen ge⸗
tragen. Sie werden zunächst von der Geschäftsführung ausgelegt
und die anteiligen Beträge sodann auf die am Tarifamt beteiligten
Verbände umgelegt nach der zwischen diesen darüber zu treffenden
Vereinbarung.
Für die unter à bis c angeführten Gruppen werden auf Wunsch
der Verbände
Fachabteilungen
gebildet, deren Sitz möglichst Berlin sein soll.
Die Fachabteilungen werden gebildet dus drei Vertretern der
Arbeitgeber, drei Vertretern der Arbeitnehmer, eventuell einem un—
parteiischen Vorsitzenden und je drei Ersatzleuten für die Vertreter
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Aufgaben dieser Fachobteilungen bestehen in der endgül⸗
tigen, Erledigung solcher Streitfragen, die sich aus den Zusatz⸗
verträgen der einzelnen Branchen ergeben, soweit sie nicht in die
Bestimmungen des Hauptvertrages eingreifen, oder aber folche
Streitfragen, die eng begrenzter, rein fachlicher Natur sind und
nicht alle Verbände gemeinschaftlich berühren.
Die Fachabteilungen haben fämtliche Entscheidungen dem
Haupttarifamt in Berlin in Ahschrift zuzustellen. Dieses kommit
als endgültige Berufungsinstanz in Frage, wenn zwei Fachgruppen⸗
arifümter in den gleichen Fällen zwei voneinander abweichende
Entscheidungen getroffen haben. Auf diese Weise soll eine einheil⸗
liche Rechtsprechung in Tarifangelegenheiten erreicht werden.
Für die am Reichstarifvertrag beteiligten Arbeitgebervecbände:
Arbeitgeberverband der Papier verarbeitenden Industriellen.
Der 1. Vorsitzende: Der Syndikus:
Paul Ashelm. Dr. Feldgen.
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands.
Haueisen.