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47. An Sonnabenden und an den Vorabenden gesetzlicher
Feiertage dürfen Ueberstunden nicht gemacht werden, sofern
die Ueberstunden nicht zur Aufrechterhaltung der Betriebs—
fähigkeit erforderlich sind oder durch die Nichtleistung eine
schwere Schädigung des Geschäfts eintreten würde.
48. Bezüglich der Entschädigung für das Nachholen ver—
kürzter Arbeitszeit infolge höherer Gewalt vgl. Ziffer 8.
49. Halbe Ueberstunden sind am Schlusse der Woche zu—
sammenzulegen. Ergibt sich bei der Zusammenlegung eine
überschießende halbe Stunde, so ist der Zuschlag für eine volle
Stunde zu gewähren. Bei Ueberzeitarbeit ist bei 2 bis 3 Ueber—
stunden eine viertelstündige Pause, bei mehr als 3 Ueber—
stunden eine halbstündige Pause auf Kosten des Arbeitgebers
zu gewähren.
IX. Nachtarbeit.
50. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 8 Uhr abends bis
6 Uhr morgens.
51. Eine Arbeitszeit, die außerhalb der in Ziffer 4 fest—
gelegten Zeitspanne liegt, also vor 7 Uhr morgens beginnt
oder über 6 Uhr bzw. 7 Uhr abends hinausgeht, wird wie
folgt besonders entschädigt:
Die Stunden von 6 bis 9 Uhr abends sind mit 10 Proz.,
von 9 bis 11 Uhr nachts mit 15 Proz., von 11 Uhr nachts bis
4 Uhr morgens mit 20 Proz., von 4 bis 6 Uhr morgens mit
25 Proz. und die Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens mit 15 Proz.
Aufschlag auf den Stundenverdienst zu belegen.
In Berlin und Hamburg sind die Stunden von 6 bis
9 Uhr abends mit 10 Proz., von 9 Uhr abends bis 11 Uhr
nachts mit 20 Proz., von 11 Uhr nachts bis 4 Uhr morgens
mit 25 Proz., von 4 bis 6 Uhr morgens mit 30 Proz. und die
Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens mit 15 Proz. Aufschlag
auf den Stundenverdienst zu belegen.
52. Die ausnahmsweise, also nicht regelmäßig geleistete
Nachtarbeit wird mit 3384 Proz. Aufschlag auf den Stunden—
lohn bezahlt, gleichviel wie lange sie dauert.