B.
Tarifschiedsgerichte und Tarifamt.
Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichstarifvertrag
und seinen Zusatzverträgen erfolgt durch örtliche oder be—
zirksweise Vereinbarung errichtete Tarifschiedsgerichte und
durch das Tarifamt des VDB. Lekteres entscheidet in zweiter
Instanz.
Für Streitigkeiten aus dem Akkordtarif hat das Tarifamt
des VDB. seinen Sitz in Leipzig, für Streitigkeiten aus dem
Manteltarif in Berlin.
Das Tarifamt ist zunächst als Provisorium gedacht.
Vereinbarung.
Zwischen dem
Verband Deutscher Buchbindereibesitzer einerseits
und dem
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands und
dem Graphischen Zentralverband andererseits
wird folgendes vereinbart:
2.
Das Tarifamt setzt sich zusammen aus je 5 Vertretern der Ar—
beitgeber und Arbeitnehmer, dazu aus je 5 Ersatzleuten für die
Vertreber der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und — für Berlin —
aus einem unparteiischen Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit sind
mindestens 3 Beisitzer auf jeder Seite erforderlich.
Seine Aufgabe besteht darin, alle sich aus dem Reichstarifver—
trag und seinen Zusatzverträgen ergebenden Meinungsverschieden⸗
heiten in letzter Instanz zu schlichten.
Die Geschäftsordnung für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte
findet für das Tarifamt sinngemäße Anwendung.
Das Bureau hat jeweils die Einladung zur Sitzung der
beteiligten Verbände unter genauer Mitteilung der Tagesordnung
vorzunehmen, ferner die unmittelbare Einladung der Parteien,
gegen die Klagesachen vorliegen. Den Parteien ist der Klageontrag
zu übersenden mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen ver—
handelt wird. Zugleich sind die zuständigen Verbände über die
erfolgte Ladung der Parteien zu unterrichten. Die Einladungen
sollen spätestens acht Tage vor der Sitzung des Tarifamtes ergehen.