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III. Ungelernke Arbeiter.
Die Entlohnung solcher Arbeiter bleibt freier Vereinbarung vor—
behalten.
V. Ortsklassen.
Es sind 6 Ortsklassen gebildet. Die Errechnung der Stundenlöhne
für die Ortsklassen erfolgt nach folgender prozentualer Staffelung:
Ortsklasse
roz.
9 P
2
88
84 1
80
VIJ. Akkordarbeit.
24. Akkordarbeit darf nicht verweigert werden.
Der Akkordtarif 1925 mit seinen Nachträgen sowie
etwa zwischen den Tarifparteien vereinbarte Tarife für ein—
zelne Branchen (Akkord-Sondertarife) gelten als Beftandteil
des Reichstarifs (VOB.-Tarif). Andere Akkord-Sondertarife
dürfen nicht zur Umgehung des Reichsakkordtarifs ange—
wendet werden. Als solche Akkordsondertarife im Sinne des
Umgehungsverbotes gelten auch Haustarise.
Protokollnotiz: Unter „einzelnen Branchen“ ist zu ver—
stehen: Gebetbuchbranche, Album- und Bureauartikelbranche.
25. Sollen örtlich oder betriebsweise Akkordsätze vereinbart
werden, so sind die Vereinbarungen so zu treffen, daß es einem
Arbeitnehmer mit Durchschnittsleistung möglich ist, 20 Proz.
mehr als den Mindeststundenlohn der betreffenden Arbeit-
nehmergruppe zu verdienen.
26. Ist keine Einigung zu erzielen, so kann sich der Arbeit—
nehmer an die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft des
Betriebes wenden, die dann mit dem Arbeitgeber die Akkord⸗
sätze vereinbart. Ist wiederum keine Einigung zu erzielen,
so treten die tariflichen Schiedsinstanzen in Kraft.
27. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten
leisten, auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen so lange
nach dem Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe eutlohnt wer—
den, bis sie eingeübt sind.
28. Für alle Arbeiten, die im Akkord hergestellt werden,
gelten die Akkordlöhne, die im Reichsakkordlohntarif bzw. in
den in Ziffer 25 vorgesehenen Akkordtarifen aufgestellt sind.