64. Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht
nicht, wenn ein solcher in die erste Lohnwoche eines neu be—
gonnenen Arbeitsverhältnisses fällt.
65. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem
Feiertage ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen,
haben den Anspruch auf Feiertagsbezahlung verwirkt.
66. Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und
Akkordarbeiter nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten
Grundlöhnen.
Protokollnotiz: Zu Ziffer 57 und 66: Durch die Fassung
der Ziffern 57 und 66 soll nicht zum Ausdruck gebracht werden,
daß betriebliche oder mit einzelnen Arbeitnehmern getroffene
oder zu treffende Vereinbarungen unmöglich werden.
XIII. Heimarbeit.
67. Heimarbeit ist in der Regel nicht zulässig. Da, wo sie
nicht zu vermeiden ist, soll sie in erster Linie an solche Per—
sonen ausgegeben werden, die wegen ihrer körperlichen Be—
schaffenheit, wegen besonderer Familienverhältnisse, wie z. B.
Sorge für die Familie und Kindererziehung, im Betrieb nicht
arbeiten können.
68. Die Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen müssen für
die von ihnen zu leistenden Arbeiten dieselben Akkordlöhne er—
halten, welche an die im Betriebe beschäftigten Personen zu
zahlen sind.
69. Es darf an die mit Heimarbeit Beschäftigten nicht
mehr Arbeit ausgegeben werden, als sie in der tariflich fest—
gelegten Arbeitszeit zu leisten in der Lage sind.
70. Heimarbeit darf an im Betrieb Beschäftigte nicht aus—
gegeben werden.
71. Den im Betrieb tätigen Personen ist berufliche Arbeit
außerhalb des Betriebes nicht gestattet.
72. Die Regelung der Heimarbeit gehört zum Wirkungs—
kreis der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des Be—
triebes.
Die Bestimmungen des Tarifes finden auch für Heim—
arbeiter sinngemäße Anwendung.