thumbs: Das Hotel- und Gastgewerbe

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 287 
erkennen. Die Gesamtstrafe muß einerseits, um nicht in bloße Absorption überzugehen, 
größer als die schwerste verwirkte Einzelstrafe, andererseits, um nicht der reinen Kumu—- 
lation gleichzukommen, kleiner als die Summe der verwirkten Einzelstrafen sein. Hieraus 
ergibt sich für sie ein Strafrahmen, dessen Minimum die der schwersten Einzelstrafe 
nächsthöhere Strafgröße und dessen Maximum die auf die nächstniedere Strafgroͤße ver— 
minderte Summe der verwirkten Einzelstrafen bildet. Sind z. B. die Einzelstrafen 
2, 4, 6 Tage Gefängnis, so beträgt die— Gesamtstrafe 7—11 Tage. 
Das modifizierte Kumulationsprinzip hat das Strafgesetzbuch bei Zusammentreffen 
von mehreren zeitigen Zuchthaus⸗-, Gefängnis- oder zeitigen Festungshaftstrafen, sowie 
von zeitigem Zuchthaus mit Gefängnis oder Festungshaft angenommen (88 74 ff. St. G.B.). 
Kommen Strafen verschiedener Art zusammen, so bedarf es natürlich zur Bildung der 
Gesamtstrafe einer Umwandlung in die Art der schwersten verwirkten Einzelstrafe. Um 
der Gesamtstrafe nicht den Charakter einer zeitigen Strafe zu nehmen, ist das Maximum 
ihrer Dauer auf 15 Jahre, bei Gefängnis sogar auf nur 10 Jaähre beschränkt. 
Bei Zusammentreffen anderer als der genannten Strafen hat das Strafgesetzbuch 
das reine Kumulationsprinzip beibehalten. Dies gilt auch dann, wenn zur Todes- oder 
lebenslänglichen Strafe noch eine andere Strafe hinzutritt. Auf jede derselben ist be— 
sonders zu erkennen, was 'namentlich im Hinblick auf etwaigen Erlaß der einen Strafe 
nicht so uͤnpraktisch ist, als es auf den ersten Blick scheint. Ist neben der Festungshaft 
nur Gefängnis verwirkt, so glaubt man dem Verurteilten den Anspruch auf die eustodia 
honesta nicht nehmen zu sollen und, schließt ungerechtfertigterweise die Bildung einer 
Gesamtstrafe aus. Mehrere Haftstrafen läßt man in Hinblick auf ihre geringe Dauer 
nicht zu einer Gesamtstrafe vereinigen, was ebensowenig motiviert ist wie die reine 
Kumulation der Geldstrafen. Denn überall geht mit der Häufung der Strafen die 
wachsende Schwere Hand in Hand. Dadurch erleidet der Verbrecher tatsächlich mehr als 
die Summe der vernirkten Einzelstrafen ausmacht. Nur der Kumulation zeitiger Freiheits⸗ 
strafen hat man insofern eine Schranke gezogen, als die Gesamtdauer von Gefängnis 
und Festungshaft nicht 15 Jahre, die Gesamtdauer mehrerer Haftstrafen nicht Z Monate 
übersteigen darf (86 75 Ab8. 77 Apf2 St. G. B.). 
8 29. Strafumwandlung. 
J. Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe 
anderer Art. Da bei Zusammentreffen von Gefängnis oder Festungshaft mit Zucht⸗ 
haus eine Gesamtstrafe gebildet werden soll, bleibt nichts anderes übrig, als Festungs— 
haft und Gefängnis in Zuchthaus umzuwandeln (8 74 Abs. 2 St.G.B.). Ein anderer 
Fall der Verwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe anderer Art ergibt sich 
durch das Herabsinken der Strafe für Versuch und Beihilfe auf ein Viertel des Mindest 
betrags der angedrohten Strafe und der gleichzeitigen Unmöglichkeit, auf Zuchthaus unter 
nem Jahr zu erkennen. An Stelle der Zuchthausstrafe muß dann Gefängnis treten 
(8 44 Abs4 St. G. B.) 
zez. Da die Strafumwandlung Ersatz einer Strafe durch eine andere von gleichem Wert 
sein soll, muß eine Gleichung zwischen beiden gesucht werden. Nach gesetzlicher Vorschrift 
sollen 8 Monate Zuchthaus 12 Monaten Gefängnis und 18 Monaten Festungshaft 
gleichkommen (G21 St.G.B.). Hiernach beträgt z B. die Gesamtstrafe, wenn der Taͤter 
Jahre Zuchthaus aus 8 248 St. G. B., 1 Jahr Gefängnis aus 8 246 St. G. B. und 
Jahre Festungshaft aus Z 88 Abs. 2 St. G.B. verwirkt hat, 2 Jabhre 1 Monat bis 
3 Jahre 11 Monate gugthaußs 
I. Umwandkung'einer Geld- in eine Freiheitsstrafe ist nötig, wenn 
ne nicht eingetrieben werden kannt Die Geldstrafe wird dann regelmäßig durch Ge— 
ängnis ersetzt, durch Haft nur bei Übertretungen und den in erster Linie mit Geldstrafe 
edrohten Vergehen (vgl. g 28 Abs. StG.8). Der Maßftab, nach dem die subsidiäre 
Freiheitsstrafe berechnet wird, ist kein einheitlicher. Bei Verbrechen i. e. S. und Vergehen 
ollen 32175 Mark. bei Übertretungen 1-15 Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich—
	        
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