Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
bis 71/8 Jahre Gefängnis beträgt. Trotz dieser schon sehr erheblichen Milderung wird 
eine abermalige Herabsetzung bei Versuch und Beihilfe notwendig. 
VII. Strafbemessung bei Gesetzeskonkurrenz. Die bisherigen Er— 
örterungen betrafen die Strafbemessungen für ein Delikt. Nunmehr hätten wir zu 
untersuchen, welche Strafe für mehrere Delikte desselben Täters zu verhängen ist. Bevor 
wir aber hierauf eingehen, müssen wir die Strafe für den Fall feststellen, in dem durch 
eine Handlung mehrere verbrecherische Erfolge herbeigeführt und wenigstens nach ver— 
hreiteter Meinung auch mehrere Verbrechen begangen, in Wahrheit aber nur mehrere 
Strafgesetze übertreten sind. 
Führte die Handlung mehrere Erfolge herbei, ohne verschiedene Strafgesetze zu 
verletzen, beleidigte z. B. das Wort mehrere Personen (sog. gleichartige Idealkonkurrenz), 
so kommt lediglich das eine verletzte Strafgesetz in Frage. Um zu diesem einfachen 
Resultate zu gelangen, bedarf es keiner besonderen Regel. Es ist daher verfehlt, die sehr 
wohl berechtigte „Lücke im Gesetz“ durch eine künstlich konstruierte Analogie ausfüllen zu 
vollen. Wo nur eine Handlung vorliegt, ist immer nur eine einzige Strafe möglich. 
Und, da das anzuwendende Gesetz von vornherein gegeben ist, können Schwierigkeiten 
aicht entstehen. 
Solche treten erst dann hervor, wenn die Handlung nicht von einem einzigen Gesetz 
amspannt wird. Wenn der Steinwurf eine Sache beschädigt und zugleich eine Person 
oerletzt (sog. ungleichartige Idealkonkurrenz), so kann man zweifeln, ob das Gesetz über 
Sachbeschädigung oder das Gesetz über Körperverletzung zur Anwendung kommen soll. 
Diesen Zweifel löst der 8 78 St.G.B., wonach die Strafe aus demjenigen Gesetz zu 
verhängen ist, welches die schwerste Strafe und bei ungleichartigen Strafen die schwerste 
Strafart androht. Hiernach wird eine Strafenklimax vorausgesetzt. In ihr würde die 
Festungshaft milder sein als die Gefängnisstrafe. Wollte man die aäußerste Konsequenz hieraus 
ziehen, so wäre zeitiges Gefängnis eine leichtere Strafe als lebenslängliche Festungshaft, 
was aber den Tatsachen widerspricht. Die gesetzliche Regel reicht daher nicht aus. Bei 
gleichartigen Strafarten muß das höhere Maximum entscheiden. Allerdings kann es 
dann vorkommen, daß ein Gesetz angewendet wird, das ein weiteres Herabgehen der 
Strafe zuläßt als das mitverletzte minderschwere Gesetz, wie z. B. wenn 88 228 und 
128 Abs. 8 St. G.B. konkurrieren. Doch werden Unzuträglichkeiten in der Praxis kaum 
vorkommen, weil der Täter bei der Verursachung mehrerer verbrecherischer Erfolge keine 
in das Minimum heranreichende Strafe erhalten wird. Ja, es ließe sich die Annahme 
wohl begründen, daß der Richter auch ohne ausdrückliche Vorschrift nicht unter das 
Minimum des mitverletzten Gesetzes herabgehen darf. Wenn der Gesetzgeber die Straf— 
bemessung nur nach dem schwersten Gesetz vorschreibt, so will er damit nicht die übrigen 
Gesetzesverletzungen völlig unbeachtet gelassen wissen. Diese müssen wenigstens im Urteil 
zum Ausdruck kommen. Denn die zu verhängende Strafe soll eine Strafe für die Ge— 
samtheit der Gesetzesübertretungen sein. Es ist daher auch die Verurteilung nicht nur 
auf Grund desjenigen Gesetzes, nach welchem die Strafe zu bemessen ist, sondern auf 
Grund aller mitverletzten Gesetze auszusprechen. 
VIII. Strafbemessung bei Verbrechensmehrheit. Für die Straf— 
bemessung einer wirklichen Verbrechensmehrheit, d. h. für den Fall, in dem durch mehrere 
jelbständige Handlungen mehrere verbrecherische Erfolge hervorgerufen sind, kann man 
entweder davon ausgehen, daß jedes Verbrechen eine besondere Strafe erfordere (sog. 
Kumulationsprinzip) oder davon, daß nur die schwerste der verwirkten Strafen erkannt 
werde (sog. Absorptionsprinzip). Letzteres ist zu verwerfen, da ein Verbrechen nicht 
deshalb straflos bleiben kann, weil es neben anderen verübt ist. Das Kumulations⸗ 
orinzip ist aber auch nicht immer durchführbar, z. B. bei Zusammentreffen von Todes⸗ 
»der lebenslänglicher mit zeitiger Freiheitsstrafe. Selbst da, wo es ausführbar wäre, 
muß man von ihm Abstand nehmen, weil durch die Häufung der Strafen ihre Schwere 
wächst, der Verbrecher also dann mehr erleiden würde als die Summe der verwirkten 
Strafen. Aus diesem Grund modifiziert man das Kumulationsprinzip, indem man die 
»erwirkten Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe aufgehen läßt und sich beanlat, diese zu
	        
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