1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht.
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gewicht jedes Einzelstaates im Bundesrate nach seiner Größe und politischen Bedeutung
abgewogen sein soll — zur Geltung. J
Wahrhafte Sonderrechte, Privilegien im Rechtssinne kennt die Reichsverfassung
nur in Gestalt einmal der „Reservatrechte“ (Art. 78 Abs. 2 R.V.) uͤnd sodanß
der ganz singulären vertrags mäßigen Sonderrechte.
1. Mit dem — von der R.V. selbst nicht angewandten — Ausdruck „Reservat—
rechte“ bezeichnet der Sprachgebrauch der staatsrechtlichen Literatur und des politischen
Lebens diejenigen Staatenrechte, welche Art. 78 Abs. 2 R.V. mit der Wendung „be⸗—
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Ge—
samtheit“ umschreibt, und denen dort ein erhöhter Schutz gewährt ist durch die An—
ordnung, daß die Verfassungsvorschriften, auf welchen dergleichen Rechte beruhen, nicht
im Wege des gewöhnlichen Verfassungsänderungsverfahrens (Art. 78 Abs. 1), sondern
nur durch ein „mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates“ erlassenes verfassungs⸗
inderndes Reichsgesetz abgeändert werden können. Im Hinblick auf die Tragweite dieser
besonderen Erschwerung gewisser Verfassungsänderungen ist es von großer praktischer Be—
deutung, festzustellen, welche Rechte und Verfassungsvorschriften Art. 78 Abs. 2meint.
Die Frage ist bestritten. Während die eine Meinung (szuerst aufgestellt von dem
sächsischen Minister Frhr. v. Friesen, in der Literatur vertreten durch Laband und
o. Seydel; !vgl. G. Meyer, Staatsr. 8 164 Anm. 19) den Schutz des Art. 78
Abs. 2 auf sämtliche objektive Ungleichheiten im Bestande der Staatenrechte erstrecken und
insbesondere auch das Recht jedes Einzelstaates auf die ihm durch Art. 6 R. V. verliehene
Stimmenzahl im Bundesrate hierher beziehen will, haben andere —G. Meyer, Haenel,
Zorn, Jellinek (vgl. die näheren Angaben bei G. Meyer a. a. O.) — sich im
wesentlichen dahin geeinigt, daß Art. 78 Abs. 2 nur solche Vorschriften der Reichs-
perfassung (dieser selbst, nicht anderer Reichsgesetze!) im Sinne habe, welche Privi—
legierungen im Gebiete der negativen Staatenrechte (oben S. 519, erste Gruppe) ge—
währen, welche m. a. W. durch singuläre Erweiterungen der reichsfreien Sphäre für ge—
wisse Einzelstaaten Exemtionen von der gemeingültigen Reichskompetenz! begründen.
Dieser leßteren Meinung dürfte beizupflichten sein. Und zwar aus Gründen, die sich
einerseits aus der Entstehungsgeschichte, anderseits aus dem Wortlaut und dem allgemeinen
Charakter der Bestimmung des Art. 78 Abs. 2 R.V. ergeben.
Die Entstehungsgeschichte des Art. 78 Abs. 2 R.V. geht auf die November—
berträge, genauer bis auf das Schlußprotokoll zu dem mit Baden und Hessen ge—
schlossenen Vertrage vom 15. November 1870 (oben S. 808) zurück. Der norddeutschen
Bundesverfassung war eine gleich oder ähnlichlautende Vorschrift fremd, eine Tatsache,
die sich jedenfalls dann zwanglos und einfach erklärt, wenn man annimmt, daß sich Art. 78,
Abs. 2Nauf Rechte beziehe, welche der Norddeutsche Bund nicht oder doch nur in ver—
schwindendem Maße kannte, d. h. eben auf die Privilegierungen der reichsfreien Sphäre,
die Crxemtionen. Die einzige Exemtion, welche der Text der nordd. B.V. (Art. 34)
bewilligt, ist das Recht der Hansestädte auf Ausschluß vom Bundeszollgebiete; eine all⸗
gemeine Schutzvorschrift fur Exemtionen nach Art des nachmaligen Art.'78 Abs. 2
wäre daher damals gegenstandslos gewesen (die hanseatische Exemtion war durch die
auch in die R. V. übergegangene Besimmung geschützt, daß sie so lange bestehen solle,
bis die freien Städte selbst ihre Aufhebung beantragen würden). Erst mit der Er—
weiterung des Norddeutschen Bundes zum Reiche erschienen, durchweg als Zugeständnisse
an die neu eintretenden süddeutschen Staaten, ganz besonders an Bayern, Exemtionen
in größerer Anzahl und Bedeutung: die Südstaaten“, reserbierten“ sich bei ihrem Eintritt
in das Reich gewisse, normalerweise dem Reiche anheimfallende Stücke ihrer Kompetenz:
RKeservate, welche ihnen von seiten der Reichsgewalt als Ausnahme— und Sonderrechte
bewilligt wurden. Nur auf diese Exemtionen bezieht sich die zuerst, wie erwähnt, in
dem badisch-hessischen Schlußprotokoll' auftauchende. vann' als Art. 78 Abs. 2 n “den
Oben 8 11, III.