Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

21. Titel: Anweifung. S 783. 1475 
Fine andere Form al8 die Ihriftliche, z. DB. die mündliche, etwa bei gleich- 
zeitiger Unmejenbeit des Empfänger3 und des Angewiefenen, ift arundfäßlich 
1icht ausgefchloffen (and. Anf. Riehl a. a. DO. S. 57 ff. und Yanx, Bayr. 
3. FR. 1907 S. 73 ff). Hier Iommt eS zunächft auf Ermittlung des Willens 
der Beteiligten und auf die Anwendung allgemeiner Grundjäße an. E3 werden 
ıber bie Borfchriften über die fchriftlidhe Anweifung mit Ausnahme der 
38 784, 785 und teilweije des $ 790 ent{prechende Anwendung finden können 
AR. IT, 557 und 558). Bal. auch Mipr. d. OLG. Frankfurt) Bd. 8 S. 835, 
Recht 1902 S, 588 umd 1908 S. 605, Dertmann Vorbem. 2 vor 8 783, Rümelin 
m Archiv f. d. zivilijt. Yraris Bd. 97 S. 259 NM, ferner DLG®. Zwei: 
hrücen Mecht 1907 Yr. 446, LG. Leipzig 25. 1907 S. 846. 
Serade au der Nbfafjfung der maßgebenden Unmweifungs=Ur- 
funde muß oft entnommen werden, ob wirklich eine Unweilung, im Sinne 
er S$ 788 ff. feiten® der Beteiligten gewollt war. Eine Anweihung liegt 
4. 3. insbef. dann nicht vor, wenn nicht die Erlangung eine3 abitrakten 
SchuldverfprecdhenS feitenz des AUngewiefenen gegenüber dem Anweifungs- 
ampfänger gewollt war, vielmehr lebterer nur infoweit eine Bahlung oder 
Veiftung verlangen darf, als der Angewiefene dem Unweifenden aus einem 
beftimmten RechtSverhälinis etwas fchuldig geworden ift oder noch fchuldig 
wird, bal. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 32. | 
Sn der Saflung (und zwar der abftrakten) wird auch regelmäßig der 
Unterjchied zwijden Anmwmeifung auf Schuld und Inkaffovollmadht 
tegen, bal. biezu im einzelnen von uhr a. a, ©. S. 10 ff. 
a an eigene Orber ift nicht zuläffig, vol. ROS. Bd. 69 
S. 261. 
Auf den JndHaber kann die Anweilung des BOB. nicht ausgeftellt werden. 
Wegen Inhaberfheds val. dagegen Borbem. VIIL c, b. 
III. SGegenitand der Anweifung. 
N Int SGegenfage zu ES, I, der hier eine Befhränkung ausfhloß (WM. II, 558), kann 
1 nunmehr der Znhalt der UAnweifung mur auf Geld, Wertpapiere oder andere ver» 
tretbare Sachen (f. $ 91) erfireden. Unter Wertpapieren find, wie ich auZ der Zus 
lammenfjtelung des Gefeßes ergibt, nur foldhe Papiere zu verftehen, die im HandelSverkehr 
als Ware betrachtet werden, der Zahl nach beitimmt und Zräger des Wertes& find, val. 
ROR-Komm. Bem. 4. Man ging bieder von dem Gedanken aus, daß bei den Gefahren, 
welche Fir die gefchäftsungewandten Bolfskreife notoriih mit der Anerkennung der Hor- 
malobligationenm verbunden feien, derartige Schuldbverhältniffe nur infoweit durch das 
Tele Kg FEDER dürften, al8 e8& durch ein dringendes Bedürfnis geboten fei. Bal. 
®. IL, un . 
Braktifch am häufigften ft die Anweifung auf eine Geldleiftung, 
Die Leiltung kann fofort bei Borzeigung der Unweifung („auf Sicht“) zu be- 
virken fein, aber auch erft nad AWblauf einer Srift. 
[V, Der AbjehIuß des Anweifungsgelhäfts. | 
Das Auweifungsgefchäft feßt {ih im einzelnen aus zwei Rech t&akten zufammen. 
„1. Bunäcdhit muß ein Zormalvertrag zwijden dem Antweifenden und dem An- 
meifungsempfänger zujtande Kommen. Diefer befteht darin, daß der Unweifende ein- 
)eitig die Anweifungsurkunde (f. oben II) ausftellt und diefe Urkunde dem Anweifungs- 
empfänger denı („Dritten“) aushHändigt. (Vgl. hiezu auch Vertmann Bent. 3 und Langen, 
Areationstheorie S. 110 ff). Val. weiter unten Bem. V. . 
Die Urkunde muß, wie herborzuheben ift, Het in die Hände des Unweifungs- 
zmpfänger8 gelangen, auch 3. SB. dan, wenn der Angewiefene von der Anweijung 
benachrichtigt wird (in Nebereinftimmung mit der Nebung des Gefchäftslebens). Der 
Angewiefene felbft bleibt gegenüber diefem Rechtsakte zunächit für jeine Verfon yaffıb. 
Bol. Bem. I zu 8 784. . 
DBloße Einzahlung bei einem Bankhaus auf Veranlailung des A. Für 
Rechnung des GB. ift keine Anmeifung, vgl. ROT. Bd. 45 S. 236 und Kudhlenbek Bem, 1 
u & 783, ebenfowenig eine bloße Weifung an eine andere Perfon, eine Leiftung an einen 
Öritten für Rechnung des Ausfteller8 zu machen, obne daß dem Dritten eine Ermächtigung 
erteilt mird, die Leiltung zu erheben MOSE. Bd. 43 S, 167). 
‚3. 8 zweiter Reh t3Zakt kommt dann hinzu die Aırnahme feitenz des An- 
zewiejfenen. Hierüber Näheres in $ 784 mit Bem. 
„8. Der Anweijungsempfänger und der Angewiefene Handeln, wenn fie die An- 
weifung zur Ausführung bringen, im eigenen Namen; fie Yeti alfo injoweit nicht 
118 Bevollmächtigte oder Vertreter des Anweifenden. Infolgedefien it auch, joweit Vor- 
Q8: 
4)
	        
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