1476 VII AbfOnitt: Einzelne ScohuldverhHältniffe.
(Oriften über guten ®Olauben in Geltung treten, der gute Glaube diefer — und nicht
der des Anweitenden — maßgebend. Bal. RNGR.-Komm. Bem. 7.
Y. Aus der Erteilung der fehriftlidgen Anweifung an den Anweijungs:
zmpfänger allein (f. IV, 1) entiteben an fi noch feine NKechte und Pilichten: einerfeits
raucht der Angewiejene weder anzunehmen noch zu zahlen, anderfeits haftet der An-
weifende ohne weitere3 nicht dafür, daß der Angewiefene 300 Der Anweilungsempfänger
ijt für die Iegel nicht verpflichtet, Die Anweihung zur Annahme oder Zahlung zu prä-
jentieren (val. aber S 11 Sched®.). Sine Pflidht aber legt ihm das Gefeß In allen
Sällen auf: verweigert nämlih der Angewiefene die Annahme auch vor dem Ablaufe
der LeiftungsSzeit oder verweigert er die Leiftung oder will vder kann der Unweifungs:
>mpfänger die Unweihung nit geltend machen, jo hat er dem Anweifenden unverzüglich
Anzeige zu machen, 1.5789 mit Bem. Es können aber freilich, wie bereit® oben herbor-
zehoben wurde, die befonderen, Der Anweifung im Einzelfalle zugrunde liegenden Yedht8=
verbältnifie zur SZolge haben, daß bereit8 mit der bloßen Erteilung der Anweifung an
den Unweijungsempfänger zwijchen den Beteiligten weitere Nechte und Niüidhten
zntfteben. Hiebet darf aber nicht überfehen merden, daß dies nicht Holgen der AUnweifung
jelbit find, fondern eben eines anderen, diefer zugrunde liegenden KRechtsverhältniffes.
Bol. Sakobi, Wertpapiere S. 293, Wendt a. a. DO. ©. 100,
VI. Doz materielle Rechtsverhältnis zwifdhen dem Anweilenden und dem An-
meifungSempfänger, das au Bakutaverhältnis genannt wird, fowie jenes zwifdhen dem
Anweifenden und dem AÄngewiefenen, daS man im Verkehr Dedungsverhältnis nennt
Anweifung auf Schuld [S 787] oder auf Kredit), hat eine DBafi8 in den befonderen
NedhtSheziehungen, die zwifchen jenen Berfonen im Einzelfalle beftehen. Hienach regeln
ic insbef. die Fragen:
\ inwieweit dem AnmeifungSempfänger die Befugni8 zujteht, die eins
gehobene Seijtung zu behalten, oder ob er zur HeranZgabe diefer an den
Anweifenden verpflichtet ift. Daß Hich auch die etwnige Verpflichtung des
N zum Einzuge bienach bemißt, wurde bereit® oben
in Bem. V und I, 2, b a. E. angedeutet;
ob und inwieweit der Anweifende verpflichtet ft, dem Angewiefenen Dedung
zu gewähren. Hiebet ift darauf hinzumweifen, daß zur Begründung der fog.
KevalierungsSklage Gweds San Jolcher Deckung) der Ange:
miefene nicht nur darzutum hat, daß er der Anweijung gemäß gezahlt habe,
jondern auch, daß eine Verpflihtung zur Schadloshaltung ausweislich des
zwilchen ihın und den Anweifenden obwaltenden Rechtsverhältnifjes befteht;
val. ROES. in Seuff. Arch. Bd. 35 Nr, 283 und Neumann in Dem. 3, b vor
8783; bei Unweifung auf Schuld f. 8787 Ab. 1.
VII Neber die Frage eines Regrekanfpruds im Falle der Ni thonorierung der
Anweifung vgl. Bem. III zu S 789.
VIII Aus den vorjtehenden Ausführungen (vol. oben Bem. I, 2,a, b, IV und V)
{ft der Schluß zu ziehen, daß die Unweifung für {ih als ein nbjtrakfes Necht3gefhäft
aufzufaflen it, d.h. al8 ein durch die unterliegenden RechtSgefchäfte nicht bedingtes, vgl.
auch Bem. IL, 2 zu S 784 (übereinftimmend Pland zu S 783, Wendt a. a. ©. S. 19,
Neumann Borbem. 2 vor $ 783, Tuhr a. a. OD. S. 13. und Dertmann in VBorbem, 3
vor S 783. Dagegen aber Wieland a. a. DO. S. 169, der die Anweijung als eine Neben-
Seredung auffaßt; val. ferner Crome 5307 Anm. 6, Bekfer in Iherings Jahıb. Bd. 49 S. 28,
ROES. Bo. 11 S. 136, Düringer-Dachenburg 1. Aufl. Bd. 2 S, 417, 419, die eine Un-
meifung, in die ein Hinweis auf die Schuld aufgenommen ift, für möglich Halten).
IX. Ueber die Frage, wie {ih das Rechtsberhältni3 geftaltet, wenn über den Un-
mweifenden der Konkurs ausbricht, vgl. ROSE. Bd. 39 S. 373, Seuff. Arch. Bd. 58
Nr. 32, Wieland a. a. O. S. 198 f., Iaeger in Anm. 17—21 zu S 23 und Anm. 4 zu &8
RO., {. danegen aber audh Seuffert, KonkursprozeB S, 174 Anm, 7, Düringer-Hachen-
burg 1. Aufl, Bd. 2 S. 433; vgl. ferner Kuhlenbedk zu S 791, v. Tuhr a. a. DO. S, 24,
Yent, die Anweifung al8 Bollmacht und im Konkurfe, Riebhl, Die MAnweifung S. 49 ff.
and NGOR-Komm. Sem. 2 zu $ 791. , , .
Ueber die Frage der Vrändbarkeit der Anweihung vor Akzeptierung vol. Dern-
burg S. 218, Kaeger Anın. 20 zu 523 RV., Crome S 308 Note 5.
X. Au8 der Braxis find ferner noch hervorzuheben:
Yırt. d. DL®. Breslau, Recht 1903 S. 340: Die Annahme der Unweifung des
Unternehmers durch den Baugeldgeber ändert nichts an der Borausfegung für die
Külligfeit des Baugeldteils, wenn die Anweihung die Borausjekung erwähnt oder die
Annahme die Befchränkung enthält. Der Anweilungsempfänger genießt in diefem Zalle
Fein weiteraehendeS Recht als e8 der Anweifende gegenüber dem Angewiefenen befaß.